Grundlagen Urheberrecht

 
Liebe Gäste aus anderen Landeskirchen, diese Übersicht gilt in erster Linie für die Rechtsträger der Evangelischen Landeskirche in Baden. Auf der Website der EKD finden Sie weitere Ausführungen zum Download.
 
 

  
 

Grundlagen Urheberrecht
In Deutschland sind Werke gesetzlich geschützt. Der bekannte „Copyright-Vermerk“ ist damit nicht erforderlich. Die Grundlage bietet v.a. das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Hierin geschützt Werke sind:
  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • Werke der bildenden Künste;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Werke im Sinne des UrhG sind dabei persönliche geistige Schöpfungen.
 
Das Urheberrecht erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Danach ist ein Werk „gemeinfrei“ und kann damit „frei“ verwendet werden. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass bei der Neubearbeitung eines Werks auf solcher wieder ein Urheberrechtsschutz liegen kann.
 
Der Schutz der Werke umfasst dabei das
 
- Urheberpersönlichkeitsrecht
  • Schutz vor Entstellungen,
  • Anerkennung der Urheberschaft
  • Veröffentlichungsrecht
- Verwertungsrecht des Urhebers
  • Vervielfältigung, 
  • Ausstellung, 
  • Vortrag, 
  • Aufführung, 
  • Wiedergabe durch Ton- oder Bildträger
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Verwertungsrecht übertragen die Urheber regelmäßig an Verwertungsgesellschaften.
 
Verwertungsgesellschaften
Die Verwertungsgesellschaften achten auf die Einhaltung des Urheberschutzes. Gegen Gebühr räumen sie Dritten die Verwertung von geschützten Werken ein – bspw. durch die Erteilung einer Erlaubnis, Kopien eines Werkes zu fertigen – und schütten dann eingenommene Gebühren an die Urheber der Werke aus.
 
Welche Verwertungsgesellschaft das Verwertungsrecht des Urhebers ausübt, richtet sich nach der Art des geschützten Werkes. Hier einige Beispiele:
 
GEMA
Die GEMA nimmt als Verwertungsgesellschaft die Rechte von Urhebern von Musikwerken (Komponisten, Textdichter, Musikverleger) wahr. Sie ist zuständig in Fällen der Aufführung, Abspielen oder Aufnahme von Musikwerken.
 
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der GEMA (www.gema.de).
 
VG Musikedition
Die Verwertungsgesellschaft Musikedition ist zuständig, wenn es um das Vervielfältigen von Noten oder das Projizieren von Noten mittels eines Beamers oder Overheadprojektors geht.
 
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der VG Musikedition (www.vg-musikedition).
 
VG WORT
Die VG Wort kümmert sich um die Urheberrechte von Autoren und Verlagen, um, unter anderem, die Nutzung des geistigen Eigentums ihrer Mitglieder durch eine angemessene Vergütung sicherzustellen.
 
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der VG WORT (www.vgwort.de).
 
VG BILD-KUNST
Die VG BILD-KUNST kümmert sich um die Urheberansprüche derer, die in den Bereichen Film, Fotografie, Bildende Kunst, Illustration und Karikaturen tätig sind.
 
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der VG BILD-KUNST (www.bildkunst.de).
 

Die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material wie z.B. Noten oder Liedtexten sowie die Wiedergabe von Musik ist auch für kirchliche Körperschaften nicht unentgeltlich möglich. Zur Entlastung der Kirchengemeinden und Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker hat die EKD mit einigen Verwertungsgesellschaften Pauschalverträge abgeschlossen. Diese ermöglichen, dass die Kirchengemeinden für eine Vielzahl von Veranstaltungen keine separate Vergütung an die Verwertungsgesellschaften zahlen müssen.
 
Verträge über das Vervielfältigen und Kopieren von Noten zwischen der EKD und der VG Musikedition
 
Vertrag über das Vervielfältigen und Kopieren von Liedern für den Gemeindegesang vom 12. Mai / 19. Mai 2025
 
Gesamtvertrag über das Vervielfältigen von Noten und Liedtexten vom 12./26. Mai 2021
 
Vertrag zwischen der EKD und der Verwertungsgesellschaft Musikedition über Nutzungsrechte für das neue Evangelische Gesangbuch vom 10. Dezember 2015 /4. Januar 2016
 
Nähere Informationen dazu finden Sie in den FAQ's
 
Verträge zwischen der EKD und der GEMA
 
Vertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern vom 20. Januar / 17. Februar 2025
 
Vertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen vom 13.Juni./08.Juli.2025
 
Gesamtvertrag über Musikdarbietungen vom 8./23. Januar 2024
 
Nähere Informationen dazu finden Sie in den FAQ's.
 
Vertrag zwischen der EKD und der VG Wort und der VG Bild-Kunst
 
Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der VG WORT und der VG Bild-Kunst über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen vom 10./24. Juli 2018
 
Nähere Informationen dazu finden Sie in den FAQ's.
 

Ein Verstoß gegen das Urheberrecht hat zumeist zivilrechtliche Folgen. Denkbar ist aber auch die strafrechtliche Verfolgung. 
 
Wird das Recht eines Urheberrechtsinhabers verletzt, so entsteht ihm daraus ein Anspruch, den er gegenüber dem Verletzer notfalls gerichtlich geltend machen kann. In der Praxis sind die aus § 97 UrhG folgenden Ansprüche die häufigsten. Es entsteht dem Urheber ein Anspruch auf 
 
  • Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen,
  • Beseitigung der Beeinträchtigung,
  • Schadensersatz wegen Vermögensschäden, wonach die Herausgabe des vom Verletzten
  • gezogenen Gewinn gefordert werden kann,
  • Geldersatz immateriellen Schadens.
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben nach § 102a UrhG ausdrücklich vorbehalten.
 
Voraussetzung für den Anwendungsbereich des § 97 UrhG und der ihm folgenden Bestimmungen ist ein Eingriff in das Recht des Urhebers. Ob ein solcher Eingriff vorliegt, ist sorgfältig zu prüfen. Ein Eingriff fehlt jedenfalls dann, wenn der Urheber ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt hat. Eine solche Rechtseinräumung ist der wesentliche Regelungsgegenstand der Pauschalverträge.
 
Eine Urheberrechtsverletzung liegt auch nicht vor, sofern eine Schrankenregelung des Urheberrechts gem. § 44 a ff. UrhG einschlägig ist. Diese sind u.a.:
 
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
§ 45a Behinderte Menschen
§ 46   Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
§ 48   Öffentliche Reden
§ 49   Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 50   Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 51    Zitate
§ 52   Öffentliche Wiedergabe
§ 53   Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
 
In einigen dieser Fälle steht dem Urheber dennoch ein Vergütungsanspruch zu.