Schadensfälle bitte unverzüglich anzeigen! Sonst riskieren Sie den Versicherungsschutz. Schadensmeldungen sind nur an den Evangelischen Oberkirchenrat zu senden. Direktmeldungen der Geschädigten/Einrichtungen an die Versicherer (SV-Versicherung, Badischer Gemeinde-Versicherungs-Verband Karlsruhe u.a.) helfen nicht weiter, da sie nicht bearbeitet werden.
Quelle: EKIBA
Quelle: EKIBA
Quelle: EKIBA
Quelle: EKIBA
Betreff: Sachversicherung
Die Evangelische Landeskirche in Baden hat mit Wirkung zum 01.01.2020 einen neuen Gebäude- und Inventarversicherungsvertrag abgeschlossen.
Die in der landeskirchlichen Gebäudewertdatei erfassten Gebäude sowie Um- und Neubauten sind gegen Elementarschäden abgesichert. Der landeskirchliche Inventarversicherungsschutz gilt auch in gemieteten und gepachteten Räumlichkeiten. Bei der Schadensregulierung werden die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte in Abzug gebracht.
Die Evangelische Landeskirche in Baden hat mit Wirkung zum 01.01.2020 einen neuen Gebäude- und Inventarversicherungsvertrag abgeschlossen.
Die in der landeskirchlichen Gebäudewertdatei erfassten Gebäude sowie Um- und Neubauten sind gegen Elementarschäden abgesichert. Der landeskirchliche Inventarversicherungsschutz gilt auch in gemieteten und gepachteten Räumlichkeiten. Bei der Schadensregulierung werden die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte in Abzug gebracht.
Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Selbstbehalte als vereinbart:
Leitungswasserschaden 5.000 €
Brand und Blitzschlag 3.000 €
Einbruchdiebstahl 5.000 €
Feuer 3.000 €
Böswillige Beschädigung 2.500 €
Sturm- und Hagelschäden 3.000 €
Einbruchdiebstahl 5.000 €
Feuer 3.000 €
Böswillige Beschädigung 2.500 €
Sturm- und Hagelschäden 3.000 €
Betreff: Dienstreisekaskoversicherung
Im Rahmen des Dienstreisekaskoversicherungsvertrages sind privateigene, zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, mit denen notwendige Fahrten, die im Interesse und im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in Baden oder ihrer Gliederungen durchgeführt werden, vollkaskoversichert.
Eine Versicherungsleistung ist ausgeschlossen, wenn der haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeitende den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt von 300 Euro hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sowie dem Ehrenamtlichen im Sinne des Ehrenamtsgesetzes (EAG) im Schadensfall zu ersetzen, da der Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB nicht auf die um die Selbstbeteiligung reduzierte Versicherungsleistung begrenzt ist.
Diese Erstattung des Selbstbehaltes ist nur ausgeschlossen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.
Ein Anspruch auf finanziellen Nachteilsausgleich durch den Arbeitgeber bei einer gegebenenfalls aus dem Schaden resultierenden Höherstufung der Schadensfreiheitsklasse in der privaten KFZ-Haftpflichtversicherung besteht nicht.
Eine Versicherungsleistung ist ausgeschlossen, wenn der haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeitende den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt von 300 Euro hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sowie dem Ehrenamtlichen im Sinne des Ehrenamtsgesetzes (EAG) im Schadensfall zu ersetzen, da der Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB nicht auf die um die Selbstbeteiligung reduzierte Versicherungsleistung begrenzt ist.
Diese Erstattung des Selbstbehaltes ist nur ausgeschlossen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.
Ein Anspruch auf finanziellen Nachteilsausgleich durch den Arbeitgeber bei einer gegebenenfalls aus dem Schaden resultierenden Höherstufung der Schadensfreiheitsklasse in der privaten KFZ-Haftpflichtversicherung besteht nicht.
