Versicherungen - Informationen

 

Schadensfälle bitte unverzüglich anzeigen! Sonst riskieren Sie den Versicherungsschutz. Schadensmeldungen sind nur an den Evangelischen Oberkirchenrat zu senden. Direktmeldungen der Geschädigten/Einrichtungen an die Versicherer (SV-Versicherung, Badischer Gemeinde-Versicherungs-Verband Karlsruhe u.a.) helfen nicht weiter, da sie nicht bearbeitet werden.
 
Betreff: Sachversicherung
Die Evangelische Landeskirche in Baden hat mit Wirkung zum 01.01.2020 einen neuen Gebäude- und Inventarversicherungsvertrag abgeschlossen.
Die in der landeskirchlichen Gebäudewertdatei erfassten Gebäude sowie Um- und Neubauten sind gegen Elementarschäden abgesichert. Der landeskirchliche Inventarversicherungsschutz gilt auch in gemieteten und gepachteten Räumlichkeiten. Bei der Schadensregulierung werden die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte in Abzug gebracht.

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Selbstbehalte als vereinbart:
Leitungswasserschaden                 5.000 €
Brand und Blitzschlag                    3.000 €
Einbruchdiebstahl                          5.000 €
Feuer                                             3.000 €
Böswillige Beschädigung               2.500 €
Sturm- und Hagelschäden             3.000 €
 
Betreff: Dienstreisekaskoversicherung
Im Rahmen des Dienstreisekaskoversicherungsvertrages sind privateigene, zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, mit denen notwendige Fahrten, die im Interesse und im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in Baden oder ihrer Gliederungen durchgeführt werden, vollkaskoversichert.
Eine Versicherungsleistung ist ausgeschlossen, wenn der haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeitende den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt von 300 Euro hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sowie dem Ehrenamtlichen im Sinne des Ehrenamtsgesetzes (EAG) im Schadensfall zu ersetzen, da der Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB nicht auf die um die Selbstbeteiligung reduzierte Versicherungsleistung begrenzt ist.
Diese Erstattung des Selbstbehaltes ist nur ausgeschlossen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.
Ein Anspruch auf finanziellen Nachteilsausgleich durch den Arbeitgeber bei einer gegebenenfalls aus dem Schaden resultierenden Höherstufung der Schadensfreiheitsklasse in der privaten KFZ-Haftpflichtversicherung besteht nicht.
 

Versicherte Schäden:
Brand, Blitzschlag, Ex-/Implosion, Flugzeugabsturz, Überspannung, Überstrom, Kurzschluss durch Blitz, Leitungswasser, Sturm, Hagel, böswillige Beschädigung nur für Kult-, Kunst- und Wertgegenstände, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Terroranschlag.
 
Versicherte Sachen und Umfang:
Die Gebäude und das Zubehör sind zum gleitenden Neuwert versichert. Grundlage der gleitenden Neuwertversicherung ist der Versicherungswert 1914 in Goldmark mit der Maßgabe, dass die Versicherungssummen aufgrund des jeweils aktuellen gleitenden Neuwertfaktors entsprechend fortgeschrieben werden. Die Veröffentlichung der jährlich aktuellen Werte zur Prämien- oder Wertermittlung erfolgt jeweils im Frühjahr im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche. Der Richtwert 1914 (in Goldmark) ist auch für Neubauten die übliche Berechnungsart.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Landeskirche und andere kirchliche Rechtsträger. Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. ist diesem Vertrag nicht beigetreten.
Versichert sind alle Gebäude, sofern nicht der Staat oder die Kommunen aufgrund staatlicher Baulasten eintreten müssen.
Folgende Selbstbehalte sind vereinbart:
Feuerrisiken                                                                      3.000 €
Leitungswasser                                                                 5.000 €
Einbruchdiebstahl                                                             5.000 €
Sturm und Hagel                                                               3.000 €
Böswillige Beschädigung von Kult-/Kunstgegenst.            2.500 €
Überschwemmung, Rückstau                                            2.500 €
Erdbeben                                                                          5.000 €
Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen                  2.500 €
Vulkanausbruch                                                                 5.000 €
  
Die Selbstbeteiligung für Gebäude und Inhalt (Inventar) gilt kombiniert, d.h., beim Zusammentreffen eines Gebäude- und Inventarschadens wird Ihnen der vereinbarte Selbstbehalt nur einmal abgezogen.
In der Feuerversicherung sind Rohbauten bis zu einer Plansumme von
15 Mio. € ohne besondere Anmeldung beitragsfrei mitversichert.
Überspannung, Überstrom, Kurzschluss durch Blitz an elektrischen Einrichtungen sind bis zu einer Obergrenze von 100.000 € mitversichert.
 
Wichtig im Schadensfall
Für eine Regulierung sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen, bitte machen Sie unbedingt Fotos und bewahren Sie Beweismittel auf. Vollständige Reparaturen dürfen erst nach Freigabe durch den Versicherer erfolgen. Erforderliche Notreparaturen (Schadenminderungspflicht) müssen vorgenommen werden. Die Sanierung von Gebäuden und die Beseitigung von Baumängeln sowie wünschenswerte Verbesserungen sind keine regulierungspflichtigen Schadensfälle und daher vom Eigentümer zu tragen und getrennt von der Schadensbehebung auszuweisen.
Die ausgefüllte Schadensanzeige soll innerhalb von vier Wochen nach Schadenstag beim Evangelischen Oberkirchenrat vorliegen. Das ist ganz wichtig, weil diese Maßnahmen Einfluss auf den Versicherungswert haben.
 
Anzeigepflicht
Sämtliche Zu- und Abgänge im Gebäude- Bereich (Neuerwerb, Verkäufe, Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten etc.) bitte nach Vollzug der Maßnahme dem Evangelischen Oberkirchenrat, Sachversicherungen, per Meldebogen anzeigen. Denn jede Baumaßnahme hat Einfluss auf den Versicherungswert.
 
 

Brand, Blitzschlag, Ex-/Implosion, Flugzeugabsturz, Überspannung, Überstrom, Kurzschluss durch Blitz, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch, böswillige Beschädigung nur für Kult-, Kunst- und Wertgegenstände, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Terrorakte, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch.

Versicherte Sachen und Umfang:
Zum Schutz des beweglichen Eigentums hat die Evangelische Landeskirche in Baden einen Sammel-Vertrag abgeschlossen. Der Versicherungsschutz gilt obligatorisch für alle Inventarien der Landeskirche und anderer kirchlicher Rechtsträger. Die Inventar-Versicherungssummen werden fiktiv ermittelt, Neukäufe oder Verkäufe müssen uns nicht mitgeteilt werden. Teilstationäre und stationäre Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden zuzuordnen sind, sind über diesen Vertrag nicht versichert. Als versichert gilt die gesamte Einrichtung einschließlich Kult- und Kunstgegenstände zum Neuwert.
Die Versicherung gilt
in den eigenen, gemieteten, gepachteten oder genutzten Räumen oder Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers und/oder der Versicherten sowie ihrer Beauftragten
bei Bargeld bis zu 1.500 € (unter einfachem Verschluss) auch für Abendmahlsgeräte, die in der Wohnung der/des jeweiligen Kirchendienerin/Kirchendieners aufbewahrt werden, jedoch nur in verschlossenen Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst, gewähren.

Offene Kirchen: Wann zahlt die Versicherung?
Viele Kirchengemeinden schrecken davor zurück, ihre Kirche werktags geöffnet zu lassen, da bei Einbruch oder Diebstahl und Vandalismus die Versicherungen im Allgemeinen nur einspringen, wenn sich ein Täter mit Gewalt Zugang zu einem Gebäude verschafft hat. Bisher sind Schäden in offenen Kirchen in Baden zwar sehr selten. Die Evangelische Landeskirche in Baden hat aber dennoch seit Jahren den Vertrag wie folgt erweitert:

Einfacher Diebstahl bei geöffneter Kirche:
Kult-, Kunst- und Wertgegenstände sind auch gegen einfachen Diebstahl versichert, wenn die Gegenstände nur unter Anwendung von Kraft, Gewalt, List oder Tücke weggenommen werden können.
Höchstentschädigung: 130.000 €
Selbstbeteiligung:            1.500 €
Normale Inventar-Gegenstände wie Stühle oder Gesangbücher sind bei einer offenen Kirche nicht versichert, sondern nur bei einem „Bedingungsmäßigen Einbruch-Diebstahl“, das heißt, wenn Täter sich mit Gewalt Zugang verschafft haben.
 
Mut- oder böswillige Beschädigung:
Kult-, Kunst- und Wertgegenstände sind beispielsweise gegen Messerstiche oder Farbschmierereien versichert, wenn sie infolge mut- oder böswilliger Beschädigung ergänzt, restauriert oder neu hergerichtet werden müssen.
Höchstentschädigung: 10.000 €
Selbstbeteiligung:          2.500 €
Auch bei der Inventar-Versicherung sehen die getroffenen Absprachen erhebliche Deckungserweiterungen gegenüber den allgemeinen Versicherungsbedingungen vor.
Selbstbehalt: 1.500 €
Zum Versicherungsschutz der Kultgegenstände siehe GVBl. 2013, S. 53.
 
Wichtig im Schadensfall:
Für eine Regulierung sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen, bitte machen Sie unbedingt Fotos und bewahren Sie Beweismittel auf. Vollständige Reparaturen dürfen erst nach Freigabe durch den Versicherer erfolgen. Erforderliche Notreparaturen (Schadenminderungspflicht) müssen vorgenommen werden.
Die ausgefüllte Schadensanzeige muss spätestens innerhalb von vier Wochen nach Schadenstag beim Evangelischen Oberkirchenrat vorliegen.
 

Offene Kirchen:
Wann zahlt die Versicherung? Viele Kirchengemeinden schrecken davor zurück, ihre Kirche werktags geöffnet zu lassen. Denn bei Einbruch oder Diebstahl und Vandalismus springen die Versicherungen nur ein, wenn sich ein Täter mit Gewalt Zugang zu einem Gebäude verschafft hat. Bisher sind Schäden in offenen Kirchen in Baden zwar sehr selten. Dennoch hat die Evangelische Landeskirche in Baden schon vor Jahren den Vertrag erweitert. Einfacher Diebstahl bei geöffneter Kirche: 
  • Kult-, Kunst- und Wertgegenstände sind auch gegen 
    einfachen Diebstahl versichert, wenn die Gegenstände nur unter Anwendung von Kraft, Gewalt, List oder 
    Tücke weggenommen werden können.
  • Normale Inventar-Gegenstände wie Stühle oder Gesangbücher sind bei einer offenen Kirche nicht versichert, sondern nur bei einem „bedingungsmäßigen Einbruchdiebstahl“, das heißt, wenn sich Täter mit Gewalt Zugang verschafft haben. 
Mut- oder böswillige Beschädigung: Kult-, Kunst- und Wertgegenstände sind beispielsweise gegen Messerstiche oder Graffiti versichert, wenn sie infolge mut- oder böswilliger Beschädigung ergänzt, restauriert oder neu hergerichtet werden müssen. 
Auch bei der Inventarversicherung sehen die Neuregelungen erhebliche Deckungserweiterungen gegenüber den allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. 
Sie möchten mehr wissen? Zum Versicherungsschutz der Kultgegenstände erfahren Sie weitere Details unter www.service-ekiba.de/Versicherungsschutz Ermittlung der Versicherungssummen: 
Die Inventarversicherungssummen werden fiktiv ermittelt, daher müssen uns Neukäufe oder Verkäufe nicht mitgeteilt werden. Versichert ist die gesamte Einrichtung einschließlich Kult- und Kunstgegenstände zum Neuwert.
Sakralgerätschaften müssen von den Kirchengemeinden nicht gesondert versichert werden. Sie sind bereits im Rahmen des landeskirchlichen Gebäude- und Inventarversicherungsvertrages versichert. Er gibt der Landeskirche mit sämtlichen Kirchengemeinden und –bezirken Versicherungsschutz. Der Versicherungsumfang ist folgendermaßen geregelt: 
 
  1. Abendmahlgeräte und sonstige Sakralgeräte (zum Beispiel Taufkannen) sind in den Gebäuden der Kirchengemeinde versichert, und zwar als Kult-, Kunst- und Wertgegenstände. Die Versicherung erfasst:
    a) den Einbruchdiebstahl und den Raub dieser Gegenstände sowie Vandalismusschäden an den Gegenständen im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl oder Raub; die Höchstent­schädigung beträgt hierbei 150.000 € bei einem Selbstbehalt, den die Kirchengemeinde zu tragen hat, in Höhe von 1.500 €. Ist eine Ersatzbeschaffung am Markt nicht möglich, ist auch eine Wiederbeschaffung von vergleichbaren Kultgegenständen oder das Anfertigen einer qualifizierten Kopie vom Versicherungsvertrag erfasst;
    b) den einfachen Diebstahl von Kultgegenständen, wenn die Wegnahme dieser Gegen­stände nur unter Anwendung von Kraft, Gewalt, List oder Tücke möglich ist; Höchstent­schädigung, Wiederbeschaffungsklausel und Selbstbehalt wie zuvor;
    c) die mut- oder böswillige Beschädigung von Kultgegenständen, ohne dass ein Einbruch­dieb­stahl oder Raub vorliegt; versichert sind die Wiederherstellungs- bzw. Restaurie­rungskosten mit einer Höchstentschädigung von 10.000 € je Schaden bei einem Selbst­behalt von 2.500 €; diese Variante ist beispielsweise für Schadensfälle bei „offener Kir­che“ gedacht.

  2. Abendmahlsgeräte sind auch in der privaten Wohnung der jeweiligen Kirchendienerin bzw. des jeweiligen Kirchendieners versichert, jedoch nur in geschlossenen Behältnissen, die eine er­höhte Sicherheit gewähren, und zwar auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst.

  3. Die Selbstbeteiligung für Gebäude und Inventar gilt kombiniert, das heißt, beim Zusammen­treffen eines Gebäude- und eines Inventarschadens wird der Selbstbehalt nur einmal in An­satz gebracht.

  4. Eine Aufbewahrung der Kultgegenstände in einem (feuerfesten) Stahlschrank oder gar einem Tresor im kirchlichen Gebäude ist versicherungsseitig nicht gefordert. Sie kann sich aber unabhängig von der Versicherungsfrage empfehlen, wenn die Kultgegenstände aufgrund ihres Materials und bzw. oder ihrer künstlerischen Gestaltung und bzw. oder ihrer kirchenhistorischen (ideellen) Be­deutung von besonders hohem Wert sind.
 

Nach einem Gebäudeverkauf hat die Meldung der grundbuchamtlichen Umschreibung unverzüglich mittels eines Meldebogens an die landeskirchliche Versicherungsstelle zu erfolgen.
Seitens des landeskirchlichen Gebäudeversicherers wird aufgrund dieser Meldung dem Erwerber ein Fortführungsangebot unterbreitet oder das Sonderkündigungsrecht ausgeübt.
Zwingend anzugeben sind:
- Datum der grundbuchamtlichen Umschreibung
- Name des Erwerbers
- Adresse des Erwerbers
Im Kaufvertrag ist zu regeln, dass mit Übergang von Nutzen und Lasten der Erwerber die anteilige Versicherungsprämie übernehmen wird.
 
Anzeigepflicht
Sämtliche Zu- und Abgänge im Gebäude- Bereich (Neuerwerb, Verkäufe, Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten etc.) bitte nach Vollzug der Maßnahme dem Evangelischen Oberkirchenrat, Sachversicherungen, per Meldebogen anzeigen. Denn jede Baumaßnahme hat Einfluss auf den Versicherungswert.
 

Auf jeden Fall in Sicherheit
Bei den einzelnen Kirchengemeinden/Einrichtungen treten im Zusammenhang mit Um-, Aus- oder Neubauten oder bei größeren Veranstaltungen nachfolgende Versicherungsfragen auf:
 
Bauherren-Haftpflicht
Haftpflichtversicherung besteht für die Evangelische Landeskirche in Baden und die anderen kirchlichen Rechtsträger über den Haftpflicht-Sammel-Versicherungsvertrag der Landeskirche. Im Rahmen dieses Vertrages besteht u. a. beitragsfreie Bauherren-Haftpflichtdeckung für sämtliche Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Renovierungsarbeiten usw.). Die Höhe der Bausumme ist unerheblich – eine Prämienberechnung erfolgt nicht.
 
Rohbau-Feuer-Versicherung
Rohbauten bis zu einer Plansumme von 15 Mio. € je Objekt sind ohne besondere Anmeldung und ohne zeitliche Begrenzung beitragsfrei versichert. Der Deckungsschutz erstreckt sich auch auf Elementarereignisse, solange und soweit die Rohbauten durch Elementarereignisse nicht stärker gefährdet sind als fertige Bauten.

Bauleistungs-Versicherung
Im Bauleistungs-Versicherungsbereich wurde kein Sammel-Versicherungsvertrag geschlossen. Der Versicherungsschutz ist individuell zu beantragen. Der Versicherungsschutz einer Bauleistungsversicherung geht in allen Fällen dem Versicherungsschutz der landeskirchliche Gebäudeversicherung vor. Um Doppelversicherungen zu vermeiden, wird die Beratung durch den Evangelischen Oberkirchenrat empfohlen. Die Umlage der Prämie aus dieser Versicherung wird in der Regel auf die am Bau beteiligten Handwerker durch den bauausführenden Architekten umgelegt.
 
Bau-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Nur bei größeren Bauvorhaben ist zu prüfen, inwieweit dieser Versicherungsschutz zusätzlich benötigt wird.

Bau-Exzedenten-Haftpflichtversicherung
Nur bei sehr großen und komplizierten Bauvorhaben ist an den Versicherungsschutz der an dem Bau Beteiligten (Planer und Unternehmer) eine höhere Anforderung zu stellen. Wenn die Haftpflichtversicherung von Planer und Unternehmer niedriger als die angesetzte Bausumme ist, sollte der Abschluss einer Bau-Exzedenten-Haftpflichtversicherung geprüft werden.
 

Im Rahmen des Vertrages sind privateigene, zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, mit denen notwendige Fahrten, die im Interesse und im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in Baden oder ihrer Gliederungen durchgeführt werden, versichert.
Versicherte Person ist der Eigentümer, Halter oder berechtigte Fahrer des genutzten Kraftfahrzeuges. Es sind Schäden am Fahrzeug des Dienstreisenden (Vollkasko) versichert. Schäden, die einem Dritten durch Fahrzeuge zugefügt werden, sind über die jeweilige Haftpflichtversicherung des verursachenden Fahrzeuges zu regulieren.
Fahrzeuge der Dienststelle (Dienstwagen) und gewerblich gemietete Fahrzeuge sind vom Versicherungsschutz im Dienstreisekasko-Vertrag der Evangelischen Landeskirche in Baden ausgenommen.
Fahrten von der Wohnung der beruflich Mitarbeitenden zur ständigen Arbeitsstätte und zurück fallen nicht unter die Dienstreisekasko-Versicherung.
Für ehrenamtlich Mitarbeitende beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Fahrt, zu der sie beauftragt („Auftragsfahrt“) sind, von der Wohnung der/des Mitarbeitenden und endet mit der Rückkehr dorthin.
Die Fahrten von Teilnehmenden an kirchlichen Veranstaltungen/zum Veranstaltungsort zählen nicht als Auftragsfahrten. Hier muss davon ausgegangen werden, dass das erste Interesse an der Teilnahme beim Gemeindeglied/beim Teilnehmenden liegt.
Für die versicherten Kraftfahrzeuge und Fahrten besteht eine Fahrzeug-Vollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 €. Für die Teilkasko-Tatbestände gilt eine Selbstbeteiligung von ebenfalls 300 €. Für Teilkasko-Tatbestände gilt nur subsidiärer Versicherungsschutz.
Die Kosten für Mietwagen werden im Rahmen des landeskirchlichen Versicherungsvertrags nicht übernommen.
Jeder Kasko-Versicherungsfall ist dem Evangelischen Oberkirchenrat so schnell wie möglich, spätestens nach acht Tagen ab Schadensfall und auf jeden Fall vor Reparatur des Fahrzeuges zu melden.
Besteht neben der Fahrzeug-Vollversicherung aus dem Sammel-Versicherungsvertrag eine weitere Kasko-Versicherung für das beschädigte Kraftfahrzeug, so hat die/der Geschädigte die Entschädigungsleistung in erster Linie aus dem Sammel-Vertrag geltend zu machen. Bei bestehenden anderen Verträgen darf nicht mehr an Entschädigungsleistung gezahlt werden, als der durch die Versicherung abgedeckte Gesamtschaden beträgt.
 

1. Haftpflicht
Versicherungsschutz besteht insbesondere für die gesetzliche Haftpflicht der Landeskirche, ihrer angeschlossenen Gliederungen, Einrichtungen, Verbände, Werke, Schulen und Hochschulen, einschließlich der wirtschaftlich unselbstständigen Betriebe oder Stiftungen jeder Art, die der kirchlichen Aufsicht unterstehen.
Die Haftpflichtversicherung tritt für die kirchlichen Einrichtungen und die in ihrem Auftrag handelnden Mitarbeitenden ein, wenn durch deren Verschulden ein Dritter einen Schaden erleidet und von ihnen dafür Ersatz verlangt wird. Sie befasst sich also mit Ersatzansprüchen Dritter gegen die Kirche, ihre Amtsträger, haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende im Rahmen ihrer Tätigkeit. Teilstationäre und stationäre Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden angehören, sind über diesen Vertrag nicht versichert.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht, insbesondere als
Eigentümer
Mieter
Pächter
Nutzer von Grundstücken, Friedhöfen, Gebäuden, Baulichkeiten, Sälen oder Räumen, auch wenn sie teils oder ausschließlich an Dritte vermietet, zur Verfügung gestellt oder verpachtet werden.
Bauherr, Planer oder Unternehmer von Bauarbeiten auf den versicherten Grundstücken (Bauherren-Haftpflicht)
Kirchlicher Veranstalter von Gottesdiensten, Gemeindefesten etc.
Versichert ist weiterhin die persönliche, gesetzliche Haftpflicht der Mitarbeitenden der Evangelischen Landeskirche in Baden. Es ist gleichgültig, ob es sich um haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätige Personen handelt. Arbeitsgelegenheiten (1-Euro-Jobs) sind mitversichert.
Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage dem Grunde und der Höhe nach. Versicherungsschutz besteht für die Freistellung von berechtigten Ansprüchen
wegen Personenschäden und Sachschäden bis zu 5 Mio. € je Ereignis (ohne Begrenzung auf die einzelne Person) wegen Vermögensschäden, die nicht durch Personen- oder Sachschäden entstanden sind, bis zu 250.000 €; bei Organen und leitenden Mitarbeitern 500.000 €. Der Selbstbehalt beträgt je Schadenfall 750 €; bei Organen und leitenden Mitarbeitern 5.000 € durch Honorarkräfte (Honorarkräfte des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden und deren Mitgliedseinrichtungen sind über einen separaten Vertrag versichert). Unberechtigte Forderungen wehrt der Versicherer für Sie ab.

2. Umwelthaftpflicht
Die Versicherung umfasst die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Umwelt-Anlagen ausgeht oder ausgegangen ist
Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, Niederschlägen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
 
Die Einheitsdeckungssumme beträgt je Schadensereignis 5 Mio. €, gleichgültig, ob es sich um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden handelt.

3. Eigenschaden-Versicherung
In der Eigenschaden-Versicherung besteht Versicherungsschutz für Vermögensschäden (monetäre Schäden), die durch Vertrauenspersonen verursacht werden. Die Versicherungssumme je Fall beträgt 125.000 €, bei Organen und leitenden Mitarbeitenden 500.000 €. Der Selbstbehalt beträgt je Schadenfall 750 € bzw. 5.000 € bei Pflichtverletzungen durch Organe und leitende Mitarbeitende.
 

Versichert sind Teilnehmende an kirchlichen Veranstaltungen, z. B. beim Gottesdienst. Hierzu zählen u. a.
Konfirmandinnen/Konfirmanden
Teilnehmende an der Jugendarbeit, an Veranstaltungen, Zusammenkünften, Lehrgängen und Seminaren
Mitglieder von Chören
beruflich, unentgeltlich oder ehrenamtlich bei der Landeskirche oder anderen kirchlichen Rechtsträgern tätige Personen unter Einschluss der Pfarrerinnen/Pfarrer und sonstiger Mitarbeitender, auch derjenigen, die Religionsunterricht an Schulen erteilen, für den Fall, dass die bei der Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen erlittenen Unfälle nicht als Arbeits- bzw. Dienstunfälle anerkannt werden.
 
Zu Unfällen der Mitarbeitenden (Arbeitsunfälle) siehe bitte "Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz".
Behandlungskosten sind vorrangig von der Krankenkasse/Krankenversicherung der/des Verunglückten zu leisten.
 
Versicherte Leistungen
25.000 €        für den Fall dauernder Beeinträchtigung der körperlichen oder
                       geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) mit Progression 225%
5.000 €          für den Todesfall
3.000 €          für Bestattungskosten
1.000 €           für Heilkosten
5.000 €          für Bergungskosten
    100 €          für Ersatz oder Reparatur von bei einem Unfall
                        beschädigten Brillen.

Wichtig: Die Unfallmeldung muss unverzüglich (bei Tod innerhalb von 48 Stunden), spätestens (z.B. bei Invalidität) 15 Monate nach dem Schadenstag mit Attest dem Versicherer über den Evang. Oberkirchenrat vorliegen.
 

Wenn alle Stricke reißen …
Die gesetzliche Unfallversicherung ist neben der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung eine der großen Säulen des Rechts innerhalb der sozialen Absicherung. Auch sie trägt alle Merkmale einer öffentlich-rechtlichen Zwangsversicherung. Durch sie sollen die Folgen der Schädigung im Arbeitsleben, die sich nicht verhindern lassen, wenigstens gemildert werden. Auch kirchliche Mitarbeitende, die in Ausübung ihres Dienstes (oder auf dem Weg von oder zum Dienst) einen Unfall erleiden, genießen diesen Unfallversicherungsschutz. Aufgrund der verschieden gearteten Dienst- und Anstellungsverhältnisse ist insbesondere zu unterscheiden zwischen Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamten, Pfarrerinnen/Pfarrern, privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden und Personen, die ehrenamtlich oder in Arbeitsgelegenheiten (1-Euro-Jobs), tätig sind.
Teilnehmende an kirchlichen Veranstaltungen siehe auch "Unfallversicherung".

Dienstunfallfürsorge für Pfarrerinnen/Pfarrer und Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamte und andere

Wird z.B. eine Pfarrerin/ein Pfarrer durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr/ihm, abgesehen von der Krankenbeihilfe, ggf. vom Evangelischen Oberkirchenrat Unfallfürsorge nach den für Beamte des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften gewährt.
Nennenswerte Dienstunfälle sind unverzüglich auf dem Dienstweg (Dekanat) dem Evangelischen Oberkirchenrat zu melden.
 
Gesetzliche Unfallversicherung für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach dem Sozialgesetzbuch VII
Versicherte Personen sind alle aufgrund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses Beschäftigten, ohne Rücksicht auf die Höhe des Entgeltes und die Dauer der Beschäftigung. Folgende Personen sind ebenfalls versichert, ohne dass ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt:
  • in der Wohlfahrtspflege Tätige
  • ehrenamtlich Tätige
  • Kinder während des Besuches von kirchlichen Kindertagesstätten und Horten
  • Studierende während der Aus- und Fortbildung an kirchlichen Hochschulen.
Versicherungsschutz wird gewährt bei:
Arbeitsunfällen
Unter Arbeitsunfällen wird ein körperschädigendes, zeitlich eng begrenztes Ereignis verstanden, das mit einer versicherten Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
Wegeunfällen
Wegeunfälle sind Unfälle auf dem unmittelbaren Weg zu und von dem Ort der versicherten Tätigkeit.
Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheiten bezeichnet und die durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen die Versicherten in erheblich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung.

Leistungen
Die Berufsgenossenschaften gewähren nach einem Arbeitsunfall unter anderem Heilbehandlung und Pflege, soweit diese nicht aufgrund den Regelungen des Sozialgesetzbuches von einer Krankenkasse durchgeführt werden; Verletztenrente sowie Berufshilfe zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit; Kosten für die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung einer durch einen Arbeitsunfall beschädigten oder zerstörten Brille in medizinisch notwendigem Umfang sowie bei Tod des Versicherten Rente an die Hinterbliebenen, Sterbegeld, Überführungskosten etc. Gegenüber der Berufsgenossenschaft besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
 
Unfallmeldung
Der kirchliche Dienst- bzw. Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitsunfälle innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, wenn es sich um einen tödlichen Arbeitsunfall oder um einen Arbeitsunfall handelt, der eine mehr als zweitägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Beim tödlichen Unfall ist die zuständige Berufsgenossenschaft sofort zu unterrichten.
 

Nicht allein auf dem eigenen Weg
 
  1. Rechtliche, wirtschaftliche oder organisatorische Gründe veranlassen kirchliche Träger, ihre Einrichtungen und Betriebe ganz oder teilweise zu veräußern, auszugliedern, in fremde Betriebsträgerschaft zu geben, mit anderen Trägern zusammen zu verwalten oder zu betreiben bzw. neu in eigener Rechtsperson zu gründen. Beispiel: Diakonie-/Sozialstationen werden in GmbHs oder e.V.s umgewandelt.
    Vor derartigen Rechtsakten ist auch an Versicherungs- und Versorgungsfragen zu denken. Zu klären sind verschiedenste Bereiche, insbesondere ob kirchliche Sammel-Versicherungsverträge auch für den neuen Träger bestehen, ob separat bestehende Versicherungsverträge übernommen werden müssen, können oder sollen, ob zusätzliche Risiken entstehen oder wegfallen.
    Es ist wichtig, diese Fragen mit uns abzustimmen und von uns ggf. eine Bescheinigung über die Mitversicherung anzufordern. 

  2. Für neu gegründete Rechtsträger wird die Frage des Versicherungsschutzes mit der Gründung und nicht erst mit der Betriebs-/Eigentumsübernahme relevant (Haftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht, eventuell Sachwerte).

  3. Bestehende Versicherungen sind an die Sachwerte und deren Eigentümer (z.B. Gebäude, Inventar, Elektronik, Kraftfahrzeuge) oder den Betrieb und den Betriebsinhaber (z.B. Haftpflicht) gebunden.
Bei Sammel-Verträgen kann eine mitversicherte Kirchengemeinde nicht kündigen, der Versicherungsschutz erlischt jedoch für den neuen Träger.
 

Mit Sicherheit auf gutem Weg
Die unter II dargestellten Sammel-Versicherungsverträge sehen umfassenden Versicherungsschutz vor. Sofern die kirchlichen Einrichtungen beispielsweise zu den Sparten
 
  • Musikinstrumentenversicherung
  • Ausstellungsversicherung
  • Transportversicherung
  • Bauleistungsversicherung
  • Elektronik-/Laptop-Versicherung
ergänzenden Absicherungsbedarf haben, so wenden Sie sich bitte zur Beratung an die Landeskirchliche Versicherungsstelle im Evangelischen Oberkirchenrat. Dadurch wird gewährleistet, dass eventuelle Doppelversicherungen vermieden werden.
 

Gemeinsam in der Verantwortung
Es ist wichtig, kirchliche Einrichtungen und die für sie tätigen Mitarbeitenden gegen die Folge von Schäden der verschiedensten Art durch Versicherungen zu schützen. Nicht weniger bedeutsam ist es aber auch, Vorsorge zu treffen, damit solche Schäden möglichst gar nicht entstehen. Tritt trotzdem ein Schaden ein, muss er ordnungsgemäß gemeldet und alles getan werden, was dazu beiträgt, die Schadenshöhe zu begrenzen.
 
Sie finden an dieser Stelle keine Formulare zum Download, da wir Sie herzlich darum bitten, sich in einem Schadensfall zunächst an uns zu wenden. Je nach Schadensfall benötigen Sie unterschiedliche Formulare, die wiederum unterschiedlichen Meldefristen unterliegen.
 
Sie können dies per Mail oder Anruf tun (Ihre Ansprechpartnerinnen). Wir senden Ihnen die korrekten Formulare umgehend per Post oder Mail zu.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
 

Betreff: Sachversicherung
                
AZ: 52/3
 
Die in der landeskirchlichen Gebäudewertdatei erfassten Gebäude sowie Um- und Neubauten sind gegen Elementarschäden über die landeskirchliche Gebäude- und Inventarversicherung abgesichert. 
Dabei müssen alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sowie Obliegenheiten beachtet werden.
 
 
Beachten Sie hierzu auch die Merkblätter des VDS VdS Webshop - Sicherungsrichtlinien für Geschäfte und Betriebe
 
Bei Unklarheiten oder Rückfragen zum Versicherungsschutz wenden Sie sich bitte direkt an die Ansprechpartnerinnen der landeskirchlichen Versicherungsstelle: 
Frau Susanne Fröhlich (susanne.froehlich@ekiba.de / Tel. 0721 9175-621) 
Frau Sabine Ratzel (sabine.ratzel@ekiba.de / Tel. 0721 9175-610)
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Betreff: Sachversicherung
                                                                                        
AZ: 52/3
 
Leerstehende Gebäude stellen im Rahmen der landeskirchlichen Gebäude- und Inventarversicherung eine Gefahrerhöhung dar.
Bei leerstehenden Gebäuden ist eine regelmäßige Begehung durchzuführen, damit entstandene Schäden bemerkt und behoben werden können. Fenster und Türen sind ordnungsgemäß zu verschließen.
Trotz Leerstandes sind die gesetzlichen Pflichten (insbesondere die Verkehrssicherungspflicht) einzuhalten, um Schädigungen Dritter zu vermeiden. Dabei müssen alle gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften beachtet werden.
Unser Versicherer bittet, leerstehende Gebäude mithilfe des beigefügten Meldebogens - getrennt nach Objekt – an die landeskirchliche Versicherungsstelle zu melden.
Beachten Sie hierzu auch das Risikomerkblatt der Sparkassenversicherung 
Für Rückfragen zum Versicherungsschutz steht Ihnen die landeskirchliche Versicherungsstelle gerne zur Verfügung.
Sabine.ratzel@ekiba.de / Tel. 0721 9175-610 und susanne.froehlich@ekiba.de / Tel. 0721 9175-621