Geschichte und Bedeutung der badischen Union von 1821
Informationen zum historischen Hintergrund
1821 schlossen sich Lutheraner und Reformierte zu einer „Vereinigten Evangelisch-Protestantischen Kirche im Großherzogtum Baden“ zusammen, mit lückenlosem Konsens in den Fragen des Bekenntnisses, des Kultus, der kirchenrechtlichen Rahmenbedingungen und der Finanzen. Wie war es dazu gekommen?
Die geistliche, wirtschaftliche und politische Lage zu Beginn des 19. Jahrhunderts
Die Kirchenvereinigung der lutherischen und der reformierten Konfessionen im Großherzogtum Baden war aus dem Geist der Zeit – Rationalismus und „fromme Aufklärung“ - und mit Hilfe der „Gunst der Stunde“ geboren worden. Sie war auch vorbereitet durch die geistige und geistliche Tradition der spezifischen Religionsgeschichte Oberdeutschlands, und insofern war sie tatsächlich – wie die Zeitgenossen es empfanden und aussprachen – ein „Triumph der Reformation“, nämlich der oberdeutschen Reformation. „Geistig reicht diese Haltung“ - nämlich Avantgarde zu sein - „zurück bis in die Reformationszeit, wo durch den oberdeutschen Humanismus, durch die Vielzahl der kleinen ritterschaftlichen Territorien, durch die Nähe der Freien Reichsstädte mit ihrem Handel und Gewerbe einer gewissen Freiheitlichkeit im Denken und Handeln Raum gegeben wurde. Diese Einstellung setzte sich fort über das 18. Jahrhundert hinaus, wo verhältnismäßig früh die Leibeigenschaft aufgehoben wurde und eine Industrialisierung begann. Auch die Freiheitsidee des benachbarten Frankreich hat die Menschen Badens beeinflusst. All diese Momente haben eine Annäherung der Konfessionen gefördert und eine Union im eigentümlichen Sinn möglich gemacht“ (Friedemann Merkel).
Die erwähnte „Gunst der Stunde“ war eine geistig-geistliche. Wirtschaftlich-sozial war sie es nicht. Das Jahr 1816 galt, nach dem Ausbruch des indonesischen Vulkans Tambora und den Wirkungen seiner Aschewolke auf der Nordhalbkugel, als das „Jahr ohne Sommer“. Alles, was die Lage und die Stimmung zum Besseren wenden konnte, war willkommen – zum Beispiel eine Vereinigung der beiden evangelischen Landeskirchen.
Mit der protestantischen Kirchenunion wurde eines der Probleme gelöst, welche die alte Teil-Markgrafschaft Baden-Durlach, die in nur einer Generation zum jungen Großherzogtum geworden war, aus der Wiedervereinigung der beiden badischen Markgrafschaften (1771) und aus den enormen Umwälzungen der napoleonischen Zeit und den damit verbundenen territorialen Zugewinnen geerbt hatte. Bezogen auf die frühere Markgrafschaft Baden-Durlach war das ungefähr eine Verzehnfachung des Staatsgebiets und der Landesbevölkerung. Hinzu kam schließlich der Umstand, dass in dem neuen, sehr viel größeren Baden zwei Drittel der Bevölkerung römisch-katholischer Konfession waren und das Drittel der Protestanten auch noch in sich gespalten war. In der alten Herrschaft Baden-Durlach waren fast alle Einwohner evangelisch-lutherisch gewesen, dagegen hatte die Kurpfalz eine starke evangelisch-reformierte Geschichte, während die ehemals zu Vorderösterreich gehörenden und die ehemals geistlichen Herrschaften stark katholisch geprägt waren. Es galt also, den Umbruch von einem lutherischen Kleinstaat zu einem Mittelstaat mit drei christlichen Konfessionen und einer jüdischen Minderheit zu bewältigen. Angesichts der Regelungsbedürfnisse des Alltags (z.B. „Mischehen“) war die protestantische Kirchenvereinigung von Staats wegen – nicht nur, aber auch – eine Art von „Flurbereinigung“ zum Zwecke der Konsolidierung des neuen Staatswesens.
Die Schritte auf dem Weg zur Union
Bereits 1807 war ein erster Versuch einer „Union von oben“ durch den Großherzog unternommen worden: Die Bildung eines gemeinsamen – lutherischen und reformierten, in der Residenz Karlsruhe ansässigen – Oberkirchenrats. Diese Verwaltungs-Union war nur ein erster Schritt, weil sie noch keine wirkliche Lösung des protestantischen Konfessionsproblems darstellte, also die bisher als kirchentrennend angesehenen Lehrdifferenzen zwischen beiden protestantischen Konfessionen noch nicht bearbeitete und überwinden konnte. Mit einer „Union von unten“ – genauer gesagt: mit einer Unionsbewegung „von unten“ – kam man eher voran.
Das evangelische Deutschland gedachte im Jahr 1817 zum 300. Mal des Thesenanschlags durch Martin Luther, was sich als wichtiger Impuls für die „Unionsbestrebungen“ erwies. In einigen Staaten des Deutschen Bundes mit ähnlicher konfessioneller Situation, wie Baden sie hatte, erfolgten protestantische Kirchenvereinigungen, zum Beispiel im Königreich Preußen und 1818 in der königlich-bayrischen Rheinpfalz. Im Großherzogtum Baden nahm das aufgeklärte Bürgertum in der badischen Kurpfalz, vornehmlich in Mannheim und Heidelberg, solche Initiativen auf und veranstaltete eine Unterschriftenaktion: „Die Mitglieder der hiesigen Lutherischen und Reformierten Kirche äußern hiermit ihren ernstlichen und feierlichsten Wunsch, daß die bisherigen Unterscheidungs-Zeichen der beiden Kirchen in Glaubens-Angelegenheiten aufhören“. Nicht alle Pfarrer fanden das passend.
Die Bitte der Kurpfälzer „Hausväter“ an den Großherzog, eine Vereinigung der protestantischen Konfessionen zu veranlassen, war eine Saat, die auf fruchtbaren Boden fiel. In Karlsruhe, in der protestantischen Oberbehörde mit dem Kirchenrat und jüngst ernannten Prälaten Johann Peter Hebel (1760–1826, lutherisch - hier ein Kurzfilm) und seinen Kollegen Nikolaus Christian Sander (1750–1824, lutherisch) und Johann Ludwig Ewald (1748–1822, reformiert), wurde in umsichtiger Weise eine solche Kirchenunion vorbereitet. Man ließ zunächst einen relativ kleinen Kreis von Theologen aus beiden protestantischen Konfessionen alle wesentlichen Textentwürfe für das gewünschte Unionsvorhaben beraten. Diese so genannte „Karlsruher Konferenz“ tagte in der Sakristei der mächtigen Stadtkirche am Marktplatz, deren Errichtung als „Cathedralkirche“ Badens noch der erste Großherzog, Karl Friedrich, angeordnet hatte.
Als nächster Schritt wurde das auf diese Weise einvernehmlich gewonnene Ergebnis den Synoden der betroffenen „Diöcesen“ (Kirchenbezirke) des badischen Unterlandes vorgelegt. Die Sinsheimer Konferenz spielte hierbei eine besondere Rolle als Befürworterin einer Union. Deren zustimmende Ergebnisse mussten schließlich die Pfarrer den Gemeinden im Gottesdienst erläutern.
Man hatte sich also viel geistige und geistliche Mühe gegeben, die sich dann auszahlen sollte: Es war alles bestens vorbereitet, als Großherzog Ludwig I. (1763–1830) die erste gemeinsame Generalsynode der beiden – noch getrennten – protestantischen Kirchen in Baden nach Karlsruhe einberief (7. Juli 1820): „Wir genehmigen die Zusammenberufung einer die gesamte Landesgeistlichkeit und die evangelischen Gemeinden des Großherzogtums repräsentierenden, die Vereinigung beider evangelischer Konfessionen […] nach allen ihren Teilen in letztem Wege beratenden und das Resultat davon in den Entwurf einer förmlichen, Uns zur Genehmigung vorzulegenden, Vereinigungsurkunde zusammenfassenden Synode.“
Diese Unionssynode ging aus einem komplizierten, indirekten Wahlverfahren hervor, welches sicherstellen sollte, dass sowohl „geistliche“ und „weltliche Deputierte“ als auch beide Konfessionen gleich stark repräsentiert waren, obwohl die Lutheraner die Reformierten an Zahl weit überwogen – bezogen auf den Gesamtstaat, vom Bodensee bis zum Main. Es war ein faires und liberales Verfahren, das die Minderheit schützte. Unter den Synodalen befanden sich ganz überwiegend leitende Geistliche und Verwaltungsjuristen sowie Personen der besitzenden Stände – „kleine Leute“ waren ebenso wenig vertreten wie Frauen.
Am Vormittag des 2. Juli 1821 zogen „sämtliche geistliche und weltliche Deputierte“ der ersten Generalsynode „in einem feierlichen, durch Verlosung unter denselben […] geordneten Zuge“ in die Karlsruher Stadtkirche ein: „Mit Begleitung der Orgel wurden die beiden ersten Verse des Liedes ‚O heiliger Geist‘ abgesungen, worauf Prälat Hebel vor den Altar trat und in einem Gebete Gott den Allmächtigen um seinen Segen und Beistand bei diesem hochwichtigen Werke anflehte.“
Noch in der Kirche begann man mit der eigentlichen Geschäftssitzung. Kirchenrat Nikolaus Sander (1750–1824) brachte die Vorlagen ein:
- eine Unionsurkunde, also den Text des eigentlichen Vereinigungsvertrags,
- einen Katechismus für die unierte Kirche,
- eine Kirchenverfassung (heute „Grundordnung“ genannt),
- eine Gottesdienstordnung und Agende (das war besonders dringend, wurden in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts besonders in der Kurpfalz doch zahlreiche Privatagenden benutzt),
- eine Gemeinde-Ordnung und
- eine Vermögensordnung.
Alles in allem war das eine immense organisatorische und administrative Leistung, die unter besonnener Pflege gereift war.
Fachkommissionen wurden gebildet. Sie arbeiteten eine Woche lang hinter verschlossenen Türen, und als man sich am Dienstag, den 10. Juli 1821 wieder im Plenum traf, konnte gleich im ersten Anlauf die höchste Hürde genommen werden, nämlich die Vereinbarung über das Abendmahl, die so genannte Abendmahlskonkordie. In acht Fragen und Antworten war im Stil eines Katechismus eine Abendmahlslehre formuliert worden, der sowohl Lutheraner als auch Reformierte zustimmen konnten (Text in der badischen Ausgabe des EG – Nr. 886.1). Nachdem der Textentwurf dieser Konkordie eingebracht und je eine lutherische und eine reformierte Meinungsäußerung vor der Synode abgegeben worden waren, bemerkte der Präsident der Generalsynode, der Staatsminister Carl Christian Freiherr von Berckheim (1774–1849), „es werde nicht der Wille der Synode sein, über eine Sache des Glaubens und Gewissens durch Abstimmung zu entscheiden [...], und dies war allen Mitgliedern aus der Seele gesprochen [...]. Hierauf gab der Präsident eine Frist, binnen welcher derjenige, welcher etwa noch eine Bedenklichkeit habe oder eine Erläuterung wünsche, es offen und freimütig äußern möge. Es trat eine feierliche Stille ein. Nach Verlauf von etwa fünf Minuten stand der Präsident auf mit der Äußerung, er glaube zu erkennen, dass allgemeine Einstimmung über den Lehrpunkt stattfinde, und hiermit also der Grund der Vereinigung in Gottes Namen gelegt sei. Sämtliche Mitglieder äußerten in ehrerbietiger Stille ihre entschiedene Zustimmung, und man sah in den Augen überall Tränen der tiefsten Rührung glänzen. Es war [...] wie das Walten des Heiligen Geistes über der Versammlung.“
Durch den Erfolg in dieser schwierigsten – aber auch einzigen – Lehrfrage war die Synode beflügelt und hochgemut, auch alle anderen Vorhaben zu einem guten Ende führen zu können. Man schaffte es: in den Fragen des Kultus ebenso wie in den Finanz- und Vermögens-angelegenheiten. Am 26. Juli 1821 wurde die Unionsurkunde von der Generalsynode verabschiedet.
Der eigentliche Vereinigungsfesttag mit der ersten Abendmahlsfeier nach dem neuen Unionsritus war der 19. Sonntag nach Trinitatis, der 28. Oktober 1821. Man konnte resümieren: „Alle pfarramtlichen Nachrichten stimmen darin überein, dass ein schöneres kirchliches Fest nie noch von ihnen gefeiert, und dass das heilige Abendmahl nie so zahlreich bei ihnen besucht und nie mit so viel Ernst, Andacht und sichtbarer Rührung empfangen wurde als bei dieser Gelegenheit“, was augenfällig für den neuen Ritus spricht.
Die Unionsurkunde
Die Unionsurkunde vom 26. Juli 1821 (in: Bekenntnisschriften der Evangelischen Landeskirche in Baden, hg. Von Wolfgang Vögele, Karlsruhe, 2014, Band I, S. 133–140) ist das Gründungsdokument der Vereinigten Evangelisch-Protestantischen Kirche im Großherzogtum Baden, da sie sowohl die theologische, organisatorische als auch die finanzielle Verfasstheit der neuen Landeskirche beschreibt, die heute in Form der Evangelischen Landeskirche in Baden weiter besteht. Damit ist die Unionsurkunde auch das Gründungsdokument der Evangelischen Landeskirche in Baden; ihre Verabschiedung war sozusagen der rechtliche Geburtsakt dieser Kirche.
Die Unionsurkunde beginnt mit einer Präambel, welche die gemeinsame Geschichte von Lutheranern und Reformierten, ihren Streit um die Abendmahlslehre, aber auch das in beiden Kirchen stets vorhandene Bewusstsein einer Zusammengehörigkeit im Leib Christi und ihre Sehnsucht nach Vereinigung zu einer protestantischen Kirche darstellt. Sie nimmt auf das reformatorische Schriftprinzip Bezug, indem sie vom „Geist freier Forschung in der unversiegbaren Quelle dieses Glaubens, in der heiligen Schrift“ spricht, der beiden Konfessionen gemeinsam gewesen sei. „Und eben in diesem gemeinsamen Glauben und Geiste war von Anfang und blieb die Möglichkeit, aus der Trennung heraus zu Vereinigung und Einheit zu gelangen.“
§ 1 konstatiert den Zusammenschluss reformierter und lutherischer Gemeinden. So entstehe ein „wohl und innig vereintes Ganzes“.
§ 2 legt die Bekenntnisschriften der neuen Kirche fest. Das Augsburger Bekenntnis (Confessio Augustana, 1530) wird als gemeinsame Bekenntnisschrift von Lutheranern und Reformierten vor der Trennung in zwei Konfessionen verstanden. Luthers Kleiner Katechismus als lutherische und Heidelberger Katechismus als reformierte Bekenntnisschrift werden gleich gültig neben einander gestellt. Das „Prinzip und Recht der freien Forschung in der heiligen Schrift als der einzig sicheren Quelle des christlichen Glaubens und Wissens“ wird als „Grundlage des evangelischen Protestantismus“ festgehalten.
§ 3 betont die ökumenische Verbundenheit mit anderen unierten und evangelischen Kirchen.
§ 4 gliedert den Prozess der Neuordnung der Kirche in verschiedene theologische Bereiche. Diese betreffen Lehre, Gottesdienst, „innere Anordnung“ und das Vermögen der Kirche.
§ 5 regelt das Abendmahlsverständnis in der Gestalt von Katechismusfragen. Ausdrücklich wird betont, man wolle damit nicht „die Gewissen binden“.
§ 6 enthält liturgische Bestimmungen, die eine Einheitlichkeit im gottesdienstlichen Ritus sicherstellen sollen und dann vor allem das Abendmahl betreffen. Hier finden sich auch die berühmte Formulierung vom „in längliche Stücke geschnittene[n] Brot“, das beim Abendmahl zu gebrauchen sei, und die für alle Gemeinden verbindlichen Einsetzungsworte.
§§ 7–8 stellen die neue Kirchenverfassung und die neue Kirchengemeindeordnung vor, welche dann aber in Beilagen ausgegliedert sind. Sie sind kein unmittelbarer Bestandteil der Unionsurkunde
§ 9 regelt die Vermögensverhältnisse. Die Einzelheiten wiederum sind Bestandteil einer Beilage.
§ 10 schließt die Unionsurkunde folgendermaßen ab: „Solcherweise einig in sich selbst und mit allen Christen in der Welt befreundet erfreut sich die evangelisch-protestantische Christenheit im Großherzogtum Baden der Glaubens- und Gewissensfreiheit, nach welcher die großen Vorfahren strebten und worin sie sich entzweiten. Die Eifersucht, womit sie und ihre Nachkommen sich einander gegenüber sahen, ist erloschen, die Ängstlichkeit, mit der sie ihre Unterscheidungslehren bewachten, verschwunden; die Freiheit des Glaubens ist erreicht und mit ihr die Freiheit im Glauben und die durch kein Misstrauen fortan zu störende Freudigkeit in einem gottgefälligen Leben.“
Die Grenzen des badischen Unionsprozesses
So bemerkenswert der Prozess war, der 1821 zur badischen Unionskirche führte, so sind auch seine Grenzen zu benennen. Die von vielen Synodalen angestrebte „Selbständigkeit“ der neuen protestantischen Kirche vom Staat wurde nicht erreicht. Der Synode wurde nur eine beratende Funktion zugebilligt und ihre Einberufung in das Ermessen des Großherzogs gestellt – die nächste Synode fand dann auch erst 1836 statt. Erst durch die Trennung von Kirche und Staat in der Auflösung des landesherrlichen Kirchenregiments nach dem Ende der Monarchie 1918 konnten diese Schritte vollzogen werden.
Zum Nachlesen
Georg Gottfried Gerner-Wolfhard, Kleine Geschichte des Protestantismus in Baden, Karlsruhe 2013
Und wer es ganz genau wissen will
Johannes Ehmann, Union und Konstitution. Die Anfänge des kirchlichen Liberalismus in Baden im Zusammenhang der Unionsgeschichte (1797–1834) (VVBKG 50), Karlsruhe 1994
