Die Unionsurkunde von 1821 – Impulse für Gegenwart und Zukunft
Text der Unionsurkunde online
Urkunde über die Vereinigung beider Evangelischen Kirchen in dem Großherzogtum Baden
vom 26. Juli 1821
(Reg.Bl. 1821, Beil. zu Nr. XVI)
abgedruckt auch in den Bekenntnisschriften.
Wussten Sie, dass in diesem 200 Jahre alten Text zahlreiche überraschende Beobachtungen zu machen sind? In der Reihenfolge der Unionsurkunde finden sich etwa diese Hinweise:
Unterschiede können gleichwertig sein.
So heißt es im Vorspruch der Unionsurkunde:
Gleich hochherzig und gleich begeistert für die Wahrheit, wie sie der Welt im Evangelium offenbar geworden, trennten sich nichts destoweniger unsre frommen Vorfahren in einer Hauptlehre derselben. So entstanden die evangelisch-lutherische und die evangelisch-reformierte Kirche. Jede von beiden hielt an ihrer Lehre fest, verteidigte sie und bestritt die ihr gegenüber befindliche, in jeder gewann allmählich der Ritus, die Verfassung und die innere Einrichtung der Kirche eine eigentümliche Gestaltung.
Bei der Gründung unserer Kirche wurde keine der „Parteien“ übervorteilt; die Minderheit wurde geschützt, indem beide Richtungen gleichviel Sitze in der Synode erhielten. Unterschiedliche Positionen müssen sich auf Dauer nicht ausschließend gegenüberstehen. Und auch post festum müssen nicht die einen Recht habe und die anderen nicht.
Kirchliche Lehre (Theologie) formt Ordnung und Praxis der Kirche.
So heißt es im Vorspruch:
So entstanden die evangelisch-lutherische und die evangelisch-reformierte Kirche. Jede von beiden hielt an ihrer Lehre fest, verteidigte sie und bestritt die ihr gegenüber befindliche, in jeder gewann allmählich der Ritus, die Verfassung und die innere Einrichtung der Kirche eine eigentümliche Gestaltung.
Theologie und Bekenntnis sind wichtig für die Gestaltung von Kirche. Vgl. auch § 4.
Die Einheit der Kirche ist vor(her)gegeben: Christus.
So erhielt sich die Trennung durch drei Jahrhunderte hindurch, doch umschlang beide selbst in dieser Trennung ein Band, der Glaube an Jesus Christus und an seine ewige den Menschen mit Gott versöhnende Liebe; und ein Geist war es, der beide belebte, der Geist freier Forschung in der unversiegbaren Quelle dieses Glaubens, in der heiligen Schrift. Und eben in diesem gemeinsamen Glauben und Geiste war von Anfang und blieb die Möglichkeit, aus der Trennung heraus zu Vereinigung und Einheit zu gelangen.
Nur die Schrift - sola scriptura! – aber im Geiste freier Forschung.
… ein Geist war es, der beide belebte, der Geist freier Forschung in der unversiegbaren Quelle dieses Glaubens, in der heiligen Schrift. (Vorspruch)
… das … Prinzip und Recht der freien Forschung in der heiligen Schrift als der einzigen sicheren Quelle des christlichen Glaubens und Wissens … (§ 2)
2021 wird auch an Luthers Auftritt vor dem Reichstag zu Worms 1521 erinnert, wo er einen Widerruf seiner Lehre mit Bezug auf Schrift, Vernunft und „Gewissen“ verweigerte mit den Worten: „… wenn ich nicht durch Zeugnisse der Schrift und klare Vernunftgründe überzeugt werde; denn weder dem Papst noch den Konzilien allein glaube ich, da es feststeht, daß sie öfter geirrt und sich selbst widersprochen haben, so bin ich durch die Stellen der heiligen Schrift, die ich angeführt habe, überwunden in meinem Gewissen und gefangen in dem Worte Gottes. Daher kann und will ich nichts widerrufen, weil wider das Gewissen etwas zu tun weder sicher noch heilsam ist. Gott helfe mir, Amen!“
Luther als Verfechter der Freiheit wird auch den Unionsvätern vor Augen gestanden sein. Einerseits ist die „Bindung“ an die Bibel unstrittig, andererseits kann es nun einmal keinen anderen Zugang geben als den mittels Vernunft. Das Wort „Gewissen“ ist hier bei Luther wohl nicht subjektiv-modern als letzte Entscheidungsinstanz zu lesen, sondern in der Bedeutung von „Summe des Wissens“.
Vgl. auch die „Authentische Interpretation“ der Generalsynode von 1855 zum § 2 der Unionsurkunde, v.a. Absatz 3.
Differenzen sind produktiv!
Im Vorspruch ist zu lesen:
Die Trennung selbst aber hatte die segensreiche Wirkung, daß bei fortgesetzten Forschungen betreffend jene Hauptlehre der Glaube an die Vereinigung des Menschen mit Jesus Christus, dem Heiland der Welt, im heiligen Abendmahl immer bestimmter hervorgetreten und die Art und Weise dieser Vereinigung zu verstehen und zu begreifen jeder Versuch gemacht und die Möglichkeit neuer Versuche erschöpft war.
Es besteht eine Differenz zwischen der „Sache“ und unserem Erkennen.
Das Anerkenntnis der Notwendigkeit des Glaubens an die Vereinigung mit Christus im heiligen Abendmahle und das Erkenntnis der Freiheit und Außerwesentlichkeit der Vorstellungen und Vorstellungsarten über das Wie derselben ist wohl für den wahren Grund zu achten, woraus in mehreren Gemeinden evangelisch-lutherischer und evangelisch-reformierter Konfession in unsern Tagen das Bedürfnis von neuem und ergreifender als in früheren Zeiten hervorging, den Unterschied zwischen den beiden Kirchen nicht ferner bestehen zu lassen, sondern sich zu einer evangelisch-protestantischen Kirche zu vereinigen.
In einer synodal verfassten Kirche partizipieren die Glieder der Kirche an der Leitung und Gestaltung der Kirche.
Auch in den Großherzoglich Badischen Landen ist dieses Bedürfnis [einer Vereinigung der beiden evangelischen Konfessionen], gefühlt und endlich in lauten Wünschen kund und öffentlich geworden, … eine die gesamte evangelische Landeskirche in ihren Abgeordneten geist- und weltlichen Standes repräsentierende Generalsynode …
Zur Vorgeschichte der Union gehört auch, dass Bürger vor allem in der Kurpfalz durch Unterschriftenlisten den Wunsch zu einer Kirchenunion äußerten. Natürlich war das keine basisdemokratische Bewegung.
Im kirchlichen Leben entscheidet die Praxis der Glieder auch über wesentliche Fragen, etwa über den Gebrauch eines „Lehrbuches“ mit den Glaubenslehren, also eines Katechismus, der nicht notwendigerweise auch Bekenntnisschrift sein muss, wie es in § 5 heißt:
Das … in vollständiger Ausarbeitung der Glaubenslehren vorgelegte … gemeinschaftliche Lehrbuch soll … zum allgemeinen Gebrauch in Kirchen und Schulen, beim Konfirmandenunterricht und den Sonntagskatechisationen für so lange eingeführt werden, bis sich entweder bei nächster Generalsynode aus seiner Wirksamkeit im Volk ergeben haben, ob dasselbe der Idee eines Landeskatechismus zugleich mit der Eigenschaft einer Bekenntnisschrift entsprechen, oder ein anderer solcher Landeskatechismus auf den Grund der bisherigen mit Berücksichtigung des obigen Lehrbuchs ausgearbeitet und erschienen sein wird.
Kirche wird gestaltet in den (historischen) Kontexten.
… nachdem Seine Königliche Hoheit, unser gnädigster Landesherr und Bischof von dem Geiste seines hochleuchtenden Ahnen Karl Friedrich beseelt, durch das höchste Reskript vom 7. Juli vorigen Jahres [sc. 1820] eine die gesamte evangelische Landeskirche in ihren Abgeordneten geist- und weltlichen Standes repräsentierende Generalsynode zur Beratung dieser Kirchenvereinigung in allen ihren Teilen auf den 2. Juli dieses Jahres an den Sitz höchstdero Regierung zu berufen huldreichst geruhet haben …
Von der Reformation bis 1918 waren Kirche und „Staat“ im landesherrlichen Kirchenregiment miteinander verbunden. In der Retrospektive kann dies als eine problematische Hypothek angesehen werden. Aber dieses Konstrukt war nun einmal historische Realität und gehört damit zu den Kontexten der Kirche dieser Zeitspanne, war geradezu konstitutiv.
Das Gewissen ist frei, weil es immer um „Vorstellungen“ geht.
In § 5 heißt es über die Formulierungen hinsichtlich des Konsenses bei der strittigen Abendmahlslehre:
… ohne jedoch damit in Hinsicht der besonderen Vorstellungen darin die Gewissen binden zu wollen.
Verschiedene Traditionen können aufgehoben sein in einer Kirche: Die Kirche ist eins.
§ 1 lautet:
Beide bisher getrennten evangelisch-protestantischen Kirchen im Großherzogtum Baden bilden hinfort eine vereinigte evangelisch-protestantische Kirche, die alle evangelischen Kirchengemeinden in dem Maße in sich schließt, daß in derselben jetzt und in Zukunft keine Spaltung in unierte und nicht unierte Kirchen stattfinden kann und darf, sondern die evangelische Kirche des Landes nur ein wohl und innig vereintes Ganzes darstellt.
Eine Kirche, die in sich einig ist, ist einig mit anderen Kirchen.
In § 10 ist zu lesen:
Solcherweise einig in sich und mit allen Christen in der Welt befreundet, erfreut sich die evangelisch-protestantische Kirche im Großherzogtum Baden der Glaubens- und Gewissensfreiheit, nach welcher die großen Vorfahren strebten und worin sie sich entzweiten.
Die Kirche ist ökumenisch.
In § 10 ist zu lesen:
Solcherweise einig in sich und mit allen Christen in der Welt befreundet …
Ähnlich schon in § 3:
Durch die geschehene Vereinigung hält sie sich mit allen sowohl jetzt schon unierten als noch getrennten evangelisch-reformierten und evangelisch-lutherischen Kirchen des Auslandes innigst verbunden ...
Zur Freiheit des Glaubens gehört die Heiligung des Lebens, das gesellschaftliche Engagement von Christen und Kirche.
In § 10 ist zu lesen:
… die Freiheit des Glaubens ist erreicht und mit ihr die Freiheit im Glauben und die durch kein Mißtrauen fortan zu störende Freudigkeit in einem Gott gefälligen Leben.
Das letzte Wort der Unionsurkunde ist oft überlesen worden, aber es begründet mit den damaligen Worten die öffentliche und gesellschaftliche Verantwortung der Kirche.
Kurzum:
Im Wesentlichen Einheit,
im Zweifelhaften Freiheit,
in allem Liebe.
In necessariis unitas,
in dubiis libertas,
in omnibus caritas.
Die Sentenz stammt nicht, wie lange angenommen, vom Hl. Augustinus von Hippo, sondern geht zurück auf das Hauptwerk De Republica Ecclesiastica des Markantun de Dominis.
Vgl. H. J. M. Nellen: De zinspreuk ‚In necessariis unitas, in non necessariis libertas, in utrisque caritas‘. In: Nederlands archief voor kerkgeschiedenis 79 (1999), S. 99–106.
Wann ist ein Bekenntnis wie notwendig?
Der Begriff status confessionis tritt erstmals in der Konkordienformel, Artikel 10 „Von Kirchengebräuchen, so man Adiaphora oder Mittelding nennet“ (De ceremonis ecclesiasticis) auf: „Die Hauptfrage aber ist gewesen, ob man zur Zeit der Verfolgung und im Fall der Bekenntnis (persecutionis tempore et in casu confessionis), wann die Feinde des Evangelii sich gleich nicht mit uns in der Lehre vergleichen (etiam si adversarii nobiscum in doctrina consentire nolint), dennoch mit unverletzten Gewissen etzliche gefallene Ceremonien, so an ihm selbest Mitteldinge und von Gott weder geboten noch verboten, auf der Widersacher Tringen und Erfordern wiederumb aufrichten (...) möge“ (BSLK, S. 814)
Wann sind wir mit einem einheitlichen Bekenntnis herausgefordert? In Angelegenheiten der Lehre, der Rituale, der Ethik? Sind solche Fragen absolut oder werden Bekenntnissituationen von den Kontexten hervorgerufen?
