Zwei Personen unterschreiben ein Schriftstück
 

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Kirchensteuer-Erstattung bei Abfindung

Grundsätzlich ist eine Steuer nicht verhandelbar, sondern muss objektiv und gleichmäßig erhoben werden. Es sind deshalb keine individuellen Vereinbarungen möglich. Es gibt nur zwei Möglichkeiten, die Kirchensteuer zu ermäßigen: a) eine Kirchensteuerkappung und b) ein Kirchensteuererlass aus Billigkeitsgründen.
 
In besonderen Härtefällen kann eine Erlassregelung für das Kirchenmitglied getroffen werden – wie beim Verlust eines Arbeitsplatzes, der oft eine schwere wirtschaftliche, soziale und psychische Belastung für die Betroffenen darstellt. Bei einer Abfindungszahlung kann die Kirche in diesem Fall die Hälfte der Kirchensteuer erlassen.
 
Sie haben Fragen dazu? Wir freuen uns über Ihren Anruf beim kostenlosen Kirchensteuerservicetelefon oder bei unseren Mitarbeitern.
 
  

Kirchensteuer Servicetelefon

Unter der kostenfreien Nummer 0800 7137137 sind wir für alle Fragen rund um die Kirchensteuer für Sie da.
 
Servicezeiten
Montag - Freitag von 9:00 - 11:30 Uhr
 
Vertiefende Informationen zur Verwendung der Kirchensteuer finden Sie unter www.kirchensteuer-wirkt.de.