Strukturen und Organisation im Arbeitsschutz der Landeskirche

 

 
Die Organisation des kirchlichen Arbeitsschutzes soll dazu dienen, die einzelnen Rechtsträger (u.a. auch die Kirchengemeinden) weitmöglich zu entlasten, ihnen gute Hilfestellungen zur Verfügung zu stellen sowie die Kosten für Versicherungen, die betriebsärztliche Betreuung und sicherheitstechnischen Beratungen möglichst gering zu halten.
 
Auf Ebene der EKD

EFAS ist die Abkürzung für "Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz". Diese kümmert sich EKD-weit (Evangelische Kirche in Deutschland) übergeordnet um alle Belange des Arbeitsschutzes, führt Verhandlungen mit den gesetzlichen Unfallversicherern, erstellt Arbeitshilfen, Broschüren, Materialien und unterstützt die Koordinatoren und Ortskräfte in ihrer Arbeit.
Präventionskonzept
Um das Arbeitsschutzgesetz umzusetzen, hat die Evangelische Kirche in Deutschland gemeinsam mit den Berufsgenossenschaften ein Präventionskonzept  entwickelt, das in den einzelnen Landeskirchen Anwendung findet. Weiterführend dazu hat die Evangelische Landeskirche in Baden zum 01. Januar 2009 ein eigenes Gesetz (KArbSchutzG) in Kraft gesetzt. Dieses verknüpft den Auftrag im Dienst der Leitung der Kirche mit der Verantwortung der Rechtsträger auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
 
Die arbeitsmedizinische Versorgung führt die B.A.D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH auf der Grundlage eines Betreuungsvertrages für die EKD durch. Darunter fallen die sogenannten Angebots- und Pflichtvorsorgen, z.B. für Erzieher*innen und Pflegekräfte, Impfmaßnahmen, Augenuntersuchungen für Mitarbeitende an Bildschirmarbeitsplätzen und auch Begehungen von Einrichtungen unter Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes; geregelt im "Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung".
 
Die Kosten für diese Dienstleistung tragen die Landeskirchen über die EKD, sodass die einzelne Kirchengemeinde vor Ort keine Kosten für Arbeitsmedizin und arbeitssicherheitstechnische Begehungen/Beratungen tragen muss. Dies ist in einer Präventionsvereinbarung festgelegt.
 
Auf Ebene der Landeskirche
 
Auf Landeskirchlicher Ebene ist also ebenfalls die B.A.D. GmbH für die arbeitsmedizinische Betreuung zuständig. Sie betreut innerhalb Badens mit bzw. durch Gesundheitszentren in den Regionen die Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen. 
 
Der Koordinator bzw. die Koordinatorin für Arbeitsschutz ist innerhalb der Landeskirche dafür zuständig, die Erfüllung der Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu fördern, ins Bewusstsein zu bringen, die Arbeit der Ortskräfte zu koordinieren und die landeskirchlichen Belange gegenüber der EFAS und der B.A.D. GmbH zu vertreten. 
 
Der landeskirchliche Arbeitsschutzausschuss ist der sog. Koordinationsausschuss und setzt sich u.a. aus Vertreterinnen und Vertretern des MAV Gesamtausschusses und der Landeskirche zusammen. Dieses Gremium beschäftigt sich mit übergreifenden Fragen des Gesundheitsschutzes und Möglichkeiten in der Landeskirche, diesen fortlaufend zu verbessern.
 
 Auf Ebene des Rechtsträgers
 
Auch auf der Gemeinde- /Rechtsträgerebene ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz zu verorten. Im Leitungsorgan des Rechtsträgers, am Beispiel der Kirchengemeinde wäre dies der Kirchengemeinderat, ist per se die Person im Vorsitzenden-Amt für die Mitarbeitenden der Gemeinde verantwortlich. Es könnte aber hilfreich sein, einzelne Aufgaben aus dieser Verantwortung an jemanden zu delegieren, der/ die sich gut in der Gemeinde auskennt und Spaß daran entwickelt sich in Belange des Arbeitsschutzes hineinzuarbeiten.
Diese*r Beauftragte*r für Arbeitsschutz wäre dann die Ansprechperson für die Unterstützer*innen bei den Ortskräfte und den Betriebsärzt*innen
 
Zu den Aufgaben dieser Ansprechperson in der Gemeinde gehören z.B. die Unterweisungen der Mitarbeitenden in die Gefahren-Prävention innerhalb ihrer Tätigkeiten. Dazu zählen u.a. der sachgemäße und richtige Gebrauch der Leiter beim Tannenbaumschmücken, die Benutzung von Handschuhen bei Reinigungsarbeiten, rückenschonendes Arbeiten beim Heben und Tragen und vieles andere mehr.
 
Festgelegt ist die Notwendigkeit der Organisation des Arbeitsschutzes im Kirchlichen Arbeitsschutzgesetz §3
 
 

Der Koordinator/die Koordinatorin für Arbeitsschutz ist auf landeskirchlicher Ebene angesiedelt.
Er/sie ist als leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit die zentrale Ansprechperson in der Landeskirche für die Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Er/sie stellt die Verbindung zwischen der EFAS (Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz) und den Orts- bzw. Fachkräften für Arbeitssicherheit sicher und nimmt eine Multiplikatorenfunktion bei der Verteilung und Verbreitung von Schriften und Informationen zum Arbeits-, Gesundheitsschutz und zur Arbeitsmedizin ein.
Darüber hinaus ist er/sie in die Erfassung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten involviert und stimmt die sicherheitstechnische Betreuung mit den kirchlichen Arbeitgebern ab.
 

Orts- bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind von der Landeskirche dafür eingesetzt,  um die kirchlichen Arbeitgeber*innen (Rechtsträger) beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung mit ihrer speziellen fachlichen Qualifikation zu unterstützen und vor Ort zu betreuen.
 
Es handelt sich in der um kircheneigene Beschäftigte oder Mitarbeiter*innen von Fachdienstleistern. Sie sind beratend tätig, ohne Weisungsbefugnis. 
 
Die Anforderungen und Aufgaben der Orts- bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und im Präventionskonzept (zwischen EFAS und VBG) festgelegt.
  

Übersicht Ortskräfte Betreuungsbereiche

Frau Heidrun Fink-Koch

Arbeitsschutzkoordinatorin
Fachliche Ansprechpartnerin der Ortskräfte für Arbeitssicherheit. 
Unterstützung der Arbeit in den Kirchengemeinden (inkl. der dazugehörenden Kindertagesstätten und anderer Rechtsträger) der Landeskirche bei ihren Arbeitgeberaufgaben im Bereich der Arbeitssicherheit.

Herr Kurt Bonaszewski

Ortskraft für Arbeitssicherheit (FASI)
Evangelischer Oberkirchenrat, Referat 6 Geschäftsleitung und Recht 
Stabsstelle Arbeitsschutz, Blumenstraße 1-7, 76133 Karlsruhe
Betreuungsbereiche
Adelsberg-Boxberg, Wertheim, Mosbach
Kraichgau mit: Bargen, Reichartshausen, Helmstadt, 
Hilsbach, Weiler, Siegelsbach, Heinsheim, Bad Rappenau
Neckargemünd-Eberbach mit: Aglasterhausen, Eberbach, Friedrichsdorf, Michelbach, Neunkirchen, Neckarkatzenbach, Schönbrunn, Schwanheim, 
Unterschwarzach

Herr Markus Fucec

Ortskraft für Arbeitssicherheit (FASI)
Im Auftrag der Ekiba: Externer Dienstleister Firma Mesino GmbH & Co.KG
Dettenheimer Weg 5, 76351 LinkenheimHochstetten
Betreuungsbereiche
Kraichgau, Ladenburg-Weinheim, Neckargemünd-Eberbach
Südliche Kurpfalz: Leimen, Nußloch, Sandhausen, 
Sankt Ilgen, Wiesloch, Wiesloch Baiertal, Wiesloch Schatthausen
Karlsruhe-Land, Evangelische Kirche in Karlsruhe
Bretten-Bruchsal, Baden-Baden/Rastatt
Pforzheim-Stadtkirchengemeinde, Badischer Enzkreis/Pforzheim-Land

Herr Jens Potthast

Ortskraft für Arbeitssicherheit (FASI)
Im Auftrag der Ekiba: Externer Dienstleister Firma Mesino GmbH & Co.KG
Dettenheimer Weg 5, 76351 Linkenheim Hochstetten
Betreuungsbereiche
Mannheim
Südliche Kurpfalz: Altlußheim, Brühl, Eppelheim, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Sankt Leon-Rot, Schwetzingen, 
Walldorf , Heidelberg, ESPS Heidelberg

Herr Ulrich Zissen

Ortskraft für Arbeitssicherheit (FASI)
Evangelischer Oberkirchenrat, Referat 6 Geschäftsleitung und Recht 
Stabsstelle Arbeitsschutz, Blumenstraße 1-7, 76133 Karlsruhe
Betreuungsbereiche
Emmendingen, Freiburg, Markgräflerland
Breisgau-Hochschwarzwald
(Außer: Hinterzarten, Lenzkirchen-Schluchsee, Titisee Neustadt, Löffingen)

Herr Nicolas Schindler

Ortskraft für Arbeitssicherheit (FASI)
Im Auftrag der Ekiba: Externer Dienstleister Firma Schöndienst
Pfohrener Str. 3, 78183 Hüfingen 
Betreuungsbereiche
Breisgau-Hochschwarzwald
Hinterzarten, Titisee-Neustadt, Löffingen, LenzkirchSchluchsee
Hochrhein, Villingen

Frau Laura Kopp

Ortskraft für Arbeitssicherheit (FASI)
Im Auftrag der Ekiba: Externer Dienstleister Firma Schöndienst
Pfohrener Str. 3, 78183 Hüfingen
Betreuungsbereiche
Ortenau

Frau Jacqueline Auber

Ortskraft für Arbeitssicherheit (FASI)
Im Auftrag der Ekiba: Externer Dienstleister Firma  Schöndienst
Pfohrener Str. 3, 78183 Hüfingen
Betreuungsbereiche
Konstanz
Überlingen-Stockach

Aktuelle Übersicht der Ortskräfte für Arbeitssicherheit als Pdf-Datei zum Download: 
 
 

 Betriebsärzte/innen sind Ärzte/innen, die den Arbeitgeber ebenfalls beim Arbeits- und Gesundheitsschutz beraten. Sie beraten zur gesundheitsgerechten Arbeitsgestaltung, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeitenden zu erhalten, zu fördern und wiederherzustellen. Sie beraten zur Ergonomie der Arbeitsplätze, bei der Beschaffung geeigneter Arbeitsmittel und führen die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgen durch.
Betriebsärzte/innen haben nicht die Aufgabe Heilbehandlungen an Beschäftigten durchzuführen oder Krankmeldungen zu überprüfen. Die Anforderungen und Aufgaben sind im Arbeitssicherheitsgesetz ("Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (ASiG)) geregelt. Betriebsärzte*innen müssen über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
 
Für die Evangelische Kirche in Deutschland erfolgt diese arbeitsmedizinische Betreuung durch die BG prevent Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH. Eine zentrale Leitung in der EKD, bei der EFAS (Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz) ist in Hannover eingerichtet. Für die Koordination der BG prevent zwischen der BG prevent, der EKD und den Landeskirchen ist ein/e koordinierende/r Arbeitsmediziner*in von der BG prevent benannt. 
 
Die Umsetzung folgt dabei dem Konzept der arbeitsmedizinischen Betreuung und ist in die vorhandenen Organisationsstrukturen eingebunden.
 
Unterstützend steht der "Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung in der EKD" (Stand Mai 2021) zur Verfügung. Der Leitfaden unterstützt die kirchlichen Arbeitgeber*innen (allen Verantwortungsträger*innen)
bei arbeitsmedizinischen Fragestellungen und bei der Ermittlung und Beauftragung der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgen. Für die Beauftragung arbeitsmedizinischer Leistungen steht das Auftragsformular zur Verfügung. Ein ausgefülltes Auftragsformular ist Voraussetzung für die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder Beratung/Untersuchung durch den arbeitsmedizinischen Dienstleister BG prevent.
 
Dafür müssen die Mitarbeitenden nicht immer am selben Ort wie die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein. Dort wo es passt, können die Dinge auch per Telemedizin besprochen werden. Was dabei beachtet werden muss und wie es geht, finden Sie im Infoblatt der EFAS (Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz) Infoblatt "Arbeitsmedizinische Beratung per Video".
 
Die Organisation der arbeitsmedizinischen Betreuung in den einzelnen Landeskirchen erfolgt durch benannte Koordinatoren/innen (i.d.R. Fachärzte/innen) in den zugeordneten BG prevent Gesundheitszentren (sog. Koordinations-Zentren).
Diese/r „Koordinator*in für Arbeitsmedizin“ ist zuständig für alle grundsätzlichen Fragen der arbeitsmedizinischen Betreuung innerhalb der jeweiligen Landeskirche und arbeitet mit dem Koordinator der Landeskirche zusammen.
 
In der Evangelischen Landeskirche in Baden wurde durch die BG prevent als Koordinations-Zentrum das BG prevent Zentrum Karlsruhe benannt und beauftragt.
 
Die praktische Betreuung vor Ort und die Durchführung der zu beauftragenden arbeitsmedizinischen Vorsorgen in den Einrichtungen der Landeskirche, der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden, werden durch die weiteren Betriebsärzte/innen in den regionalen BG prevent Gesundheitszentren gewährleistet. Diese werden durch die medizinischen Fachangestellten in den Zentren unterstützt. Insbesondere in der Terminplanung. 
 
Bei Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit (z.B. Leistungen, Termine, etc.) mit den BG prevent Gesundheitszentren bzw. Betriebsärzten*innen kann ein Beschwerdeverfahren eingeleitet werden. Können Unstimmigkeiten nicht innerhalb der Landeskirche unter Einbindung der Koordinatoren für Arbeitsschutz der Landeskirche und der BG prevent nicht ausgeräumt werden, besteht die Möglichkeit über ein Online-Formular der Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) diese Probleme zu erfassen und an die zuständige Stelle – innerhalb der evangelischen Kirche oder innerhalb der BG prevent – zu melden. 
 
Viele weitere Informationen zum Thema Arbeitsmedizin finden Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
 

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein Beratungsgremium in Einrichtungen mit mehr als 20 Mitarbeitenden.
 
Er ist aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe (§ 11 ASIG) erforderlich  und einzurichten. Der Mehrwert dieses Ausschuss liegt in der Wahrnehmung der Fürsorgeaufgabe im Arbeitsschutz;  insbesondere durch die Möglichkeit der gegenseitigen Beratung des Verantwortlichen und der Mitarbeitenden und die Unterstützung durch die Fachberatungen die Arbeitsmedizin (B.A.D) und Arbeitssicherheit (Ortskraft).  
 
Was ist also zu tun? Der oder die Beauftragte
• gründet den Arbeitsschutzausschuss,
• sorgt für eine Geschäftsordnung 
• lädt zu den Sitzungsterminen ein und
• moderiert die Sitzungen.

Dem Arbeitsschutzausschuss gehören an:
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Rechtsträgers (Arbeitsschutzbeauftragte oder Arbeitsschutzbeauftragter) oder eine von ihm Beauftragte bzw. ein von ihm Beauftragter;
  • zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung;
  • die zuständige Betriebsärztin bzw. der zuständige Betriebsarzt;
  • die zuständige Ortskraft für Arbeitssicherheit;
  • die bzw. der Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII.
  • Weitere fachkundige Personen können bei Bedarf hinzugezogen werden,
  • sowie gegebenenfalls Schwerbehindertenvertreter/in.
Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen (§ 11 S. 2 u. 3 ASiG). Bei der Ermittlung dieser Mindestzahl an Beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte anteilig gezählt (Stellenanteil < 20 = 0.5; Stellenanteil > 20 jedoch < 30 = 0,75; Stelleanteil > 30 = 1).
 
Bei der Bildung, Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses hat die Mitarbeitervertretung mitzubestimmen (MVG).
Der Arbeitsschutzausschuss ist kein Beschlussorgan; er besitzt keine zwingende und verbindliche Entscheidungsbefugnis. Der Ausschuss kann lediglich Empfehlungen formulieren. Über die tatsächliche Umsetzung dieser Empfehlungen entscheidet die Geschäftsführung mit der MAV.

Als typische Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses sind u.a. zu nennen:
• Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsmittel-, Gefahrstoffverzeichnis
• Auswertungen von Betriebsbegehungen
• die Beratung über Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge,
• Erarbeitung von Maßnahmen der Ausbildung, Schulung und Sicherheitsunterweisung,
• Erörterung der (Beinahe-)Unfälle und aufgetretenen arbeitsbedingten (Berufs-)Krankheiten im abgelaufenen Zeitabschnitt,
• Einführung neuer Arbeitsverfahren entsprechend dem Stand der Technik
• Beratung aus dem Jahresbericht
• Baumaßnahmen innerhalb der Arbeitsstätte (u.a. Barrierefreiheit, Geländer, Treppen…)
• Maßnahmen und Koordination zur Prävention, Erste-Hilfe, Brandschutz sowie betrieblichen Gesundheitsvorsorge