Die Organisation des kirchlichen Arbeitsschutzes soll dazu dienen, die einzelnen Rechtsträger (u.a. auch die Kirchengemeinden) weitmöglich zu entlasten, ihnen gute Hilfestellungen zur Verfügung zu stellen sowie die Kosten für Versicherungen, die betriebsärztliche Betreuung und sicherheitstechnischen Beratungen möglichst gering zu halten.
Auf Ebene der EKD
EFAS ist die Abkürzung für "Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz". Diese kümmert sich EKD-weit (Evangelische Kirche in Deutschland) übergeordnet um alle Belange des Arbeitsschutzes, führt Verhandlungen mit den gesetzlichen Unfallversicherern, erstellt Arbeitshilfen, Broschüren, Materialien und unterstützt die Koordinatoren und Ortskräfte in ihrer Arbeit.
EFAS ist die Abkürzung für "Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz". Diese kümmert sich EKD-weit (Evangelische Kirche in Deutschland) übergeordnet um alle Belange des Arbeitsschutzes, führt Verhandlungen mit den gesetzlichen Unfallversicherern, erstellt Arbeitshilfen, Broschüren, Materialien und unterstützt die Koordinatoren und Ortskräfte in ihrer Arbeit.
Präventionskonzept
Um das Arbeitsschutzgesetz umzusetzen, hat die Evangelische Kirche in Deutschland gemeinsam mit den Berufsgenossenschaften ein Präventionskonzept entwickelt, das in den einzelnen Landeskirchen Anwendung findet. Weiterführend dazu hat die Evangelische Landeskirche in Baden zum 01. Januar 2009 ein eigenes Gesetz (KArbSchutzG) in Kraft gesetzt. Dieses verknüpft den Auftrag im Dienst der Leitung der Kirche mit der Verantwortung der Rechtsträger auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Die arbeitsmedizinische Versorgung führt die B.A.D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH auf der Grundlage eines Betreuungsvertrages für die EKD durch. Darunter fallen die sogenannten Angebots- und Pflichtvorsorgen, z.B. für Erzieher*innen und Pflegekräfte, Impfmaßnahmen, Augenuntersuchungen für Mitarbeitende an Bildschirmarbeitsplätzen und auch Begehungen von Einrichtungen unter Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes; geregelt im "Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung".
Die Kosten für diese Dienstleistung tragen die Landeskirchen über die EKD, sodass die einzelne Kirchengemeinde vor Ort keine Kosten für Arbeitsmedizin und arbeitssicherheitstechnische Begehungen/Beratungen tragen muss. Dies ist in einer Präventionsvereinbarung festgelegt.
Auf Ebene der Landeskirche
Auf Landeskirchlicher Ebene ist also ebenfalls die B.A.D. GmbH für die arbeitsmedizinische Betreuung zuständig. Sie betreut innerhalb Badens mit bzw. durch Gesundheitszentren in den Regionen die Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen.
Um das Arbeitsschutzgesetz umzusetzen, hat die Evangelische Kirche in Deutschland gemeinsam mit den Berufsgenossenschaften ein Präventionskonzept entwickelt, das in den einzelnen Landeskirchen Anwendung findet. Weiterführend dazu hat die Evangelische Landeskirche in Baden zum 01. Januar 2009 ein eigenes Gesetz (KArbSchutzG) in Kraft gesetzt. Dieses verknüpft den Auftrag im Dienst der Leitung der Kirche mit der Verantwortung der Rechtsträger auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Die arbeitsmedizinische Versorgung führt die B.A.D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH auf der Grundlage eines Betreuungsvertrages für die EKD durch. Darunter fallen die sogenannten Angebots- und Pflichtvorsorgen, z.B. für Erzieher*innen und Pflegekräfte, Impfmaßnahmen, Augenuntersuchungen für Mitarbeitende an Bildschirmarbeitsplätzen und auch Begehungen von Einrichtungen unter Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes; geregelt im "Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung".
Die Kosten für diese Dienstleistung tragen die Landeskirchen über die EKD, sodass die einzelne Kirchengemeinde vor Ort keine Kosten für Arbeitsmedizin und arbeitssicherheitstechnische Begehungen/Beratungen tragen muss. Dies ist in einer Präventionsvereinbarung festgelegt.
Auf Ebene der Landeskirche
Auf Landeskirchlicher Ebene ist also ebenfalls die B.A.D. GmbH für die arbeitsmedizinische Betreuung zuständig. Sie betreut innerhalb Badens mit bzw. durch Gesundheitszentren in den Regionen die Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen.
Der landeskirchliche Arbeitsschutzausschuss ist der sog. Koordinationsausschuss und setzt sich u.a. aus Vertreterinnen und Vertretern des MAV Gesamtausschusses und der Landeskirche zusammen. Dieses Gremium beschäftigt sich mit übergreifenden Fragen des Gesundheitsschutzes und Möglichkeiten in der Landeskirche, diesen fortlaufend zu verbessern.
Auf Ebene des Rechtsträgers
Auch auf der Gemeinde- /Rechtsträgerebene ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz zu verorten. Im Leitungsorgan des Rechtsträgers, am Beispiel der Kirchengemeinde wäre dies der Kirchengemeinderat, ist per se die Person im Vorsitzenden-Amt für die Mitarbeitenden der Gemeinde verantwortlich. Es könnte aber hilfreich sein, einzelne Aufgaben aus dieser Verantwortung an jemanden zu delegieren, der/ die sich gut in der Gemeinde auskennt und Spaß daran entwickelt sich in Belange des Arbeitsschutzes hineinzuarbeiten.
Diese*r Beauftragte*r für Arbeitsschutz wäre dann die Ansprechperson für die Unterstützer*innen bei den Ortskräfte und den Betriebsärzt*innen
Zu den Aufgaben dieser Ansprechperson in der Gemeinde gehören z.B. die Unterweisungen der Mitarbeitenden in die Gefahren-Prävention innerhalb ihrer Tätigkeiten. Dazu zählen u.a. der sachgemäße und richtige Gebrauch der Leiter beim Tannenbaumschmücken, die Benutzung von Handschuhen bei Reinigungsarbeiten, rückenschonendes Arbeiten beim Heben und Tragen und vieles andere mehr.
Festgelegt ist die Notwendigkeit der Organisation des Arbeitsschutzes im Kirchlichen Arbeitsschutzgesetz §3.
Zu den Aufgaben dieser Ansprechperson in der Gemeinde gehören z.B. die Unterweisungen der Mitarbeitenden in die Gefahren-Prävention innerhalb ihrer Tätigkeiten. Dazu zählen u.a. der sachgemäße und richtige Gebrauch der Leiter beim Tannenbaumschmücken, die Benutzung von Handschuhen bei Reinigungsarbeiten, rückenschonendes Arbeiten beim Heben und Tragen und vieles andere mehr.
Festgelegt ist die Notwendigkeit der Organisation des Arbeitsschutzes im Kirchlichen Arbeitsschutzgesetz §3.
