Informationen und Materialien im Arbeitsschutz

 

Um eine Unfallmeldung richtig festzuhalten, stellen Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), Suchbegriff Schadensfall (eher Verwaltungsberufe) und Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) , Suchbegriff: Unfall melden (eher Pflegerische und erziehende Berufe) auf ihren Homepages Formulare bereit. Bitte einfach richtigen Suchbegriff s.o. eingeben und Sie werden fündig.
Zum Wege der Weiterleitung der Meldung wenden Sie sich bitte an Ihre personalführende Stelle.
 
oder schauen Sie in diese Unterweisungshilfe
 
 

 
Der "Order für Arbeitsschutz"  bzw. das Arbeitsschutzregister sollen dazu dienen, Klarheit über die allgemeine Organisations- und Kommunikationsstruktur der Kirchengemeinde bzw. Einrichtung zu gewinnen und eine Übersicht über die Beauftragten für Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erhalten.
Neben diversen Broschüren, Merkblättern und Arbeitshilfen stehen Ihnen auch Vordrucke zur Verfügung, die Ihnen vor Ort die Arbeit erleichtern sollen.
 
  • Verantwortlichkeiten - Struktur und Aufgabenverteilung
  • Ansprechpartner und Berater
  • Begehungs- und Beratungsunterlagen
  • Unfallmeldungen
  • Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisung
  • Erste Hilfe und Brandschutz
  • Prüfungen und Wartungen
  • Aus- und Fortbildung
  • Interne Handlungsanleitungen
    Regelwerke und Informationen
     
 

 
Arbeitshilfen für Multiplikator:innen, um Unterweisungen zu erstellen: hier finden Sie eine Übersicht an Themen, die Sie bei der Stabsstelle abrufen können, melden Sie sich gern bei Frau Fink-Koch oder Frau Schwarz.
bei der Stabstelle Arbeitsschutz abrufbar
 
 
Seit 2024 steht allen Gemeinden und anderen Rechtsträgern der Landeskirche die Software Riskoo zur Verfügung, mit der Sie die Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren können. Bei der Einführung unterstützt Sie Ihre Ortskraft (Fachkraft für Arbeitssicherheit), die Ihnen die Landeskirche ebenfalls an die Seite stellt.
 
Wichtig ist es, dass Sie Ihre Gegebenheiten, Ihre Mitarbeitenden, Ihre Arbeitsmittel etc. im Blick haben, um die Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen zu überlegen, die für Sie passend sind.
 
 



 
 

Die Tätigkeit z.B. "Reinigung in der Höhe, Lampen im Gemeindehaus". Es muss überlegt werden, welche einzelnen Tätigkeiten die Reinigung in der Höhe umfasst:    
       - die Leiter muss benutzt werden    
       - die Fenster, Rahmen und Simse müssen - feucht - gewischt    
       - und Lampen gereinigt werden    
       - ...    
            
Jede dieser einzelnen Tätigkeiten birgt ein Gefährdung in sich. Das eine ist gefährlicher als das andere, der Absturz aus dem Fenster kann tödlich enden, während die Gefahr, dass ein Staubtuch auf den Kopf fällt vermutlich vernachlässigt werden kann. Sie sehen, dass in der Tabelle gar nicht alle Tätigkeiten und Gefahren, die bestehen können, aufgeführt sind, denn: jeder Arbeitsplatz und die Fähigkeiten der einzelnen Personen ist unterschiedlich.    
 
Ist Ihre Reinigungskraft (Person 1) jung und sportlich und benutzt Leitern und Gerätschaften gebrauchsgemäß, sind Unfallgefahr und die Verletzungsschwere sehr viel geringer, als bei einer älteren Reinigungskraft (Person 2), die körperlich nicht mehr fit ist, möglichweise eine Fußheberschwäche hat und keine Leiter benutzt, sondern einen abenteuerlichen Aufbau von Drehstuhl, Hocker und Sprudelkiste auf einem Tisch (mit der guten Begründung, dass die Leiter aus dem Keller zu holen, zu schwer für sie ist).    
            
Während bei Person 1 "nur" eine Unterweisung in den Umgang mit Leitern und Putzmitteln erfolgen kann, so sehen die möglichen Maßnahmen bei Person 2 ganz anders aus. Vielleicht muss dort sogar überlegt werden, ob diese Person für diese Tätigkeit überhaupt geeignet ist...    
            
In einem weiteren Schritt muss der Arbeitgeber auswählen, welche Maßnahmen er durchführen will. Es wird festgelegt, wer für die Umsetzung verantwortlich ist, und bis wann diese Maßnahme greifen soll. Wenig zielführend wäre es z.B. bei Person 2 noch bis nach dem nächsten Großputz zu warten.    
            
Unerlässlich ist es, die eingeführten Maßnahmen zu überprüfen und zu bewerten. Sollte man bei dieser Überprüfung feststellen, dass die Maßnahmen nicht sinnvoll, oder nicht sinnvoll umsetzbar sind, dann muss der gesamte Handlungkreislauf noch einmal von vorne beginnen.           
      
Dieses gilt übrigens auch immer dann, wenn:    
       - neue Personen mit dieser Aufgabe betraut werden    
       - ein neues Arbeitsmittel eingeführt wird (z.B. neue Leiter, neues Wischsystem)    
       - sich ein Arbeitsunfall ereignet hat.
 

 

Quelle: Johanniter Unfallhilfe Akademie NRW