Ein zartes Pflänzchen wächst aus einem Haufen aus Erde und Münzen
  

Stifterin oder Stifter werden

Eine Stiftung gründen

Grundsätzlich kann jede Person Stifterin oder Stifter werden. Jede natürliche Person, die voll geschäftsfähig ist, und auch jede juristische Person, wie z. B. ein eingetragener Verein, können stiften. Es muss jemanden geben, der sagt: Ich will, dass ein bestimmtes Vermögen für einen bestimmten, von mir festgelegten Zweck eingesetzt wird.

Der Stiftungszweck

Die kirchliche Stiftung hat zum Ziel, sich der Lösung solcher Probleme anzunehmen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen und der Förderung des Gemeinwohls dienen. Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer kirchlichen Stiftung sind sehr offen: Stiftungszweck kann alles sein, was dem umfassenden kirchlichen Auftrag, also dem christlich verstandenen Gemeinwohl dient.

Die Stiftungsgründung

Die Errichtung einer Stiftung ist nicht schwierig. Sie erfordert das Stiftungsgeschäft, d. h. die Willenserklärung, eine Stiftung gründen zu wollen, die Kapitalzuwendung und die Genehmigung der Stiftungsbehörde.

Das Stiftungsvermögen

Für die Mittel, die einer Stiftung zur Verfügung stehen, gibt es verschiedene Bezeichnungen: Es ist grundsätzlich zwischen dem Stiftungskapital (Grundstockvermögen/Stiftungsvermögen) und den Stiftungsmitteln zu unterscheiden.

Unterhaltssicherung

In diesem Zusammenhang sei noch auf die spezielle Möglichkeit einer Unterhaltssicherung hingewiesen. Die Stiftung darf einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, in angemessener Weise die Stifterin bzw. den Stifter und die nächsten Angehörigen zu unterhalten.

Gemeinschaftsstiftung

Gemeinschaftsstiftungen, manchmal auch Bürgerstiftungen genannt, werden von einer Mehr- oder Vielzahl von Personen gegründet. Häufig sind Kirchengemeinden oder Kommunen „An-Stifter“, die ein erstes Vermögen zum Grundstock einer solchen Stiftung zur Verfügung stellen und den Stiftungszweck vorgeben. Gemeinschaftsstiftungen können auch durch eine Vielzahl von Zustiftungen kleinerer Vermögen zu bestehenden Stiftungen entstehen. (...)

 

Als Hilfe auf dem Weg zur Gründung helfen Ihnen diese

  

Ihre Ansprechpersonen für Fragen

Walter Moch

Bereichsleiter Stiftungs- und Nachlassangelegenheiten; Geschäftsstelle der kirchlichen Gerichte
+49(0)721 917525-612

Luise Bröther

Beziehungspflege und Stiftungsberatung
  
Vertiefende Informationen zur Verwendung der Kirchensteuer finden Sie unter www.kirchensteuer-wirkt.de.